Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten
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bereitgestellt werden kann und sowohl die Tiere wie auch die Tierhalter mit diesen Einrichtungen vertraut sind.
Mit der hier vorgeschlagenen Änderung sollen Tierhalter verpflichtet werden, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Probenahme auf dem Betrieb sicher und mit möglichst geringem Aufwand durchgeführt werden kann. Sie haben dafür zu sorgen, dass geeignete Fixierungsmöglichkeiten auf dem Betrieb vorhanden und die Tiere an die Fixierung gewohnt sind. Die Gefährlichkeit und der Personalbedarf von Probenahmen auf dem Hof sollen dadurch reduziert und auf allen Betrieben, unabhängig von der Haltungsform, ermöglicht werden.
Art. 61 Abs. 6
Tierseuchen können auch durch Wildtiere eingeschleppt werden. Das jüngste Beispiel ist der seit Jahren fortschreitende Ausbruch von Tuberkulose bei Rotwild in Tirol. Indem für Jäger und Organe der Wildhut explizit eine Meldepflicht vorgesehen wird für den Ausbruch von Seuchen bzw. für verdächtige Erscheinungen, die den Ausbruch einer Seuchen befürchten lassen, soll die Überwachung bei Wildtieren verbessert werden.
Art. 102 Abs. 3bis
Im Fall eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz ist vorgesehen, dass während 72 Stunden jegliche Abgabe von Milch verboten ist (Milchabgabesperre). Nach Ablauf dieser Sperre muss die Milch gemäss dem vom Kanton ausgearbeiteten Milchsammelkonzept eingesammelt werden. Da das Milchsammelkonzept nicht erst nach Ausbruch der Seuche erarbeitet werden kann, müssen die Kantone bereits vorgängig zur Ausarbeitung eines solchen verpflichtet werden.
Art. 129
Abs. 3 Bst. a: Die Detail-Angaben für die Diagnostik sollen nicht auf der Stufe Verordnung, sondern im Rahmen der technischen Weisungen weiter präzisiert werden.
Abs. 3 Bst. b: Die Genusbezeichnung Chlamydophila hat geändert in Chlamydia.
Abs. 3 Bst. c: Bei Schweinen soll das zu untersuchende Spektrum auf die Aujeszkysche Krankheit erweitert werden, da dies nach neuesten Experteneinschätzungen sinnvoll erscheint.
Abs. 4: Sofern das Muttertier identifiziert werden kann, soll die Entnahme von Blutproben der Muttertiere auch auf Schweine und kleine Wiederkäuer ausgedehnt werden, da beispielsweise für die Diagnostik von PRRS die blutserologische Untersuchung aussagekräftiger ist als die alleinige Untersuchung des Fötus. Zusätzlich soll neu auch das Vorliegen der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweineaborten routinemässig blutserologisch abgeklärt werden. Bei Schafen und Ziegen kann durch die Untersuchung des Blutes die diagnostische Sicherheit für das Virus B. melitensis erhöht werden.