Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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werden, indem auf den persönlichen Geltungsbereich, die einschlägigen EU-Rechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II FZA Bezug genommen wird. Neu werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 aufgeführt, in welchen die Koordinationsgrundsätze der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 nachgeführt wurden und welche seit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA für die Schweiz massgeblich sind. Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II FZA weiterhin auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.
Absatz 2 betreffend Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens wird bei dieser Gelegenheit analog umformuliert, wobei in den Beziehungen zwischen der Schweiz und ihren EFTA-Partnern weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 massgeblich sind.
Mit einem neuen Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in Absatz 1 und Absatz 2 der Verweisbestimmung jeweils selbstständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II FZA oder Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens geändert wurden.
Absatz 4 präzisiert, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für welche das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Änderung bisherigen Rechts
Da die Unterscheidung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung mit der Revision des KVG vom 21. Dezember 20073 aufgehoben wurde, muss dies auch in der Militärversicherung berücksichtigt werden. Deshalb wird in den Artikeln 16 Absatz 2 erster Satz, 17 Sachüberschrift und Absatz 3 erster Satz sowie 71 Absatz 1 MVG der Ausdruck teilstationäre Behandlung gestrichen und die notwendigen grammatikalischen Anpassungen werden gemacht.
In Artikel 17 Absätze 2 und 4 MVG werden die Einschränkung bei ambulanten Behandlungen auf eine geeignete Medizinalperson, die am Aufenthaltsort des Versicherten oder in dessen Nähe praktiziert mit Ausnahme der Notfälle (Abs. 2) und als Folge davon andernfalls die Übertragung der Mehrkosten auf den Versicherten (Abs. 4), gestrichen. Damit besteht in der Militärversicherung bei ambulanten Behandlungen die Wahlfreiheit unter den geeigneten Medizinalpersonen wie neu auch in der Krankenversicherung.
3 AS 2008 2049