Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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Da es sich bei den EU-Versicherten um eine kleine Personengruppe handelt, werden die finanziellen Auswirkungen für die Kantone eher gering sein. Gestützt auf die Statistik über die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Bundesamtes für Gesundheit und des Datenpools von santésuisse für das Jahr 2012 werden jährliche Kosten in der Höhe von rund 4 Millionen Franken vor allem für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen und von rund 7,5 Millionen Franken für die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, also gesamthaft rund 11,5 Millionen Franken auf die Kantone zukommen.
Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen können gestützt auf Artikel 41 Absätze 1bis, 1ter, 3 und 3bis KVG unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste des Arbeitskantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Die Vergütung der Pauschalen werden vom Arbeitskanton und vom Versicherer anteilsmässig übernommen (Art. 41 Abs. 1bis und 3, Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a Abs. 1 - 3 KVG). Bei einer Behandlung in einem Listenspital, das nicht auf der Spitalliste des Arbeitskantons aufgeführt ist, ohne dass medizinische Gründe vorliegen, hat der Versicherte die allfälligen Mehrkosten zu tragen (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
Gestützt auf die neue Bestimmung von Artikel 41 Absatz 2 KVG können auch die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen unter allen Spitälern, die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind, frei wählen. Da sie ja keinem Kanton mehr zugeordnet werden können, kommt es zu keinem Fall, in dem sie Mehrkosten übernehmen müssen.
2.3 Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen
Da die Delegationsnorm von Artikel 64a Absatz 9 KVG keine genügende gesetzliche Grundlage für die differenzierten Regelungen von Artikel 105m KVV darstellt, muss sie in zweifacher Hinsicht ergänzt werden.
Artikel 105m Absatz 1 KVV enthält Regelungen für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in dem die Krankenversicherer bei unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen das Betreibungsverfahren durchführen können (aktuell Deutschland, in absehbarer Zeit wird es auch in Österreich möglich sein). Bei denjenigen Versicherten, die einen aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz haben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, nichterwerbstätige Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern in der Schweiz, Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre Familienangehörigen), rechtfertigt es sich, dass der zuständige Erwerbskanton, der massgebliche Steuereinnahmen erhält, beziehungsweise der für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuständige Kanton, 85 Prozent der ausstehenden Forderungen übernimmt. Die Verordnungsbestimmung verpflichtet zwar die Kantone bereits dazu, aber es muss dafür noch eine genügende gesetzliche Grundlage, die den Bundesrat ermächtigt, die Kantone dazu zu verpflichten, geschaffen werden. Bei den Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz haben, werden