Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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Auf den 1. Januar 2008 wurde ein zweites Pilotprojekt bewilligt, das den Kanton St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein betrifft. Danach können sich Versicherte, die bei einem am Projekt teilnehmenden Krankenversicherer versichert sind und ihren Wohnort im Kanton St. Gallen haben, stationär im liechtensteinischen Landesspital behandeln lassen. Bis anhin haben wenige Hundert Versicherte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich im grenznahen liechtensteinischen Landesspital behandeln zu lassen. Die beteiligten Akteure und die bisher behandelten Versicherten bewerten das Projekt insgesamt als positiv, wie aus der projektbegleitenden wissenschaftlichen Studie hervorgeht. Da die Tarife im liechtensteinischen Landesspital den schweizerischen Tarifen entsprechen, kann dieses Pilotprojekt nicht zu einer Senkung der Kosten für die Krankenversicherung führen. Es konnte festgestellt werden, dass es bei den beteiligten schweizerischen Krankenversicherern zu keinen Mehrkosten gekommen ist. Die gegenseitige Freizügigkeit beim Bezug von Gesundheitsdienstleistungen im grenznahen Ausland wird in diesem Pilotprojekt für die generelle Zusammenarbeit in Grenzregionen als wichtig erachtet. Mit diesem Projekt konnte die seit Jahren bestehende einseitige Freizügigkeit abgelöst werden, welche es nur den liechtensteinischen Versicherten ermöglichte, sich in Spitälern des Kantons St. Gallen zu Lasten der liechtensteinischen Krankenversicherung behandeln zu lassen. Eine erneute einseitige Freizügigkeit bei einem Auslaufen des Pilotprojektes könnte sich als Hindernis für die Zusammenarbeit des Kantons St. Gallen mit Liechtenstein erweisen und zu einer Abnahme der Zuweisungen von Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein in die Spitäler des Kantons St. Gallen führen. Dieses Pilotprojekt dauert noch bis zum 31. Dezember 2015.
Artikel 36a KVV stellt keine genügende gesetzliche Grundlage für Pilotprojekte dar. Sie sollte mit einer Revision von Artikel 34 KVG, die in die Managed Care-Vorlage1 aufgenommen wurde, geschaffen werden. Bekanntlich wurde die Managed Care-Vorlage am 17. Juni 2012 vom Stimmvolk abgelehnt. Da es sich bei der gesetzlichen Grundlage für Pilotprojekte um ein unbestrittenes Thema aus der Managed Care-Vorlage handelte, wird es mit vorliegender Revision wieder aufgenommen.
Damit die bestehenden Pilotprojekte dauerhaft weitergeführt werden können und weitere grenzüberschreitende Zusammenarbeitsformen entstehen können, an denen andere Grenzkantone bereits ihr Interesse kundgetan haben, braucht es eine formellgesetzliche Grundlage.
Am 16. April 2013 hat der Bundesrat zudem ein Verhandlungsmandat für ein Rahmenabkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich verabschiedet. Das angestrebte Rahmenabkommen hat den Zweck, die Formvorschriften sowie den rechtlichen Rahmen festzulegen, in dem die schweizerischen und französischen Gebietskörperschaften und die betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen anschliessend entsprechend ihren Interessen und Bedürfnissen Kooperationen im Gesundheitsbereich mit den grenznahen Regionen und Institutionen vereinbaren können. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens mit Frankreich auf unbefristete Dauer gewährleistet werden. Vor allem der Kanton
1 BBl 2004 5599