Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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Versicherte eine Medizinalperson wählt, die ausserhalb seines Aufenthaltsortes praktiziert, werden ihm die Reisekosten in der Höhe vergütet, wie wenn er eine Medizinalperson gewählt hätte, die an seinem Aufenthaltsort praktiziert.

Die Regelungen in Artikel 17 Absätze 2 und 4 MVG, die mit der vorliegenden Revision gestrichen werden, sind sowieso bedeutungslos, da in der Militärversicherung für die ambulante Behandlung schweizweit einheitliche Tarife ausgehandelt werden.

2.5 Notwendige Anpassungen an das Europäische Recht

Die vorliegende Revision wird auch dazu benutzt, die notwendigen Anpassungen an das europäische Recht zu machen. Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" durch "Europäische Union" ersetzt. Zudem wird Artikel 95a KVG, der das Verhältnis zum europäischen Recht regelt, aktualisiert, indem in Bezug auf die EU-Staaten auf die aktuellen europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen wird.

3 Verhältnis zum europäischen Recht

Diese Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und insbesondere mit dem Freizügigkeitsabkommen kompatibel. Anhang II zu diesem Abkommen führt dazu, dass in der Schweiz das Koordinationsrecht der Europäischen Union betreffend der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 enthält klare Bestimmungen über den Zugang zu medizinischen Leistungen für verschiedene Personenkategorien einschliesslich der Grenzgänger und der Rentner und ihrer Familienangehörigen und auch über die Kostenübernahme.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird "Europäische Gemeinschaft" durch "Europäische Union" ersetzt, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Artikel 18 Absatz 2sexies und 2septies

2 SR 0.831.109.268.1