Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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Der Bundesrat kann bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in dem die Krankenversicherer bei unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen das Betreibungsverfahren durchführen können, die Kantone verpflichten, 85 Prozent der Forderungen zu übernehmen.

Der Bundesrat kann bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in dem die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen nicht eingebracht werden können, den Krankenversicherern das Recht gewähren, die Übernahme der Kosten für Leistungen aufzuschieben. Artikel 105m Absatz 2 KVV enthält bereits die Regelung, dass der Krankenversicherer bei einer Person, die trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben kann.

Artikel 79a

In diesem Artikel werden die wegen der neuen Regelung von Artikel 49a Absatz 3bis KVG notwendigen Anpassungen gemacht. Neu wird in Absatz 1 Buchstabe b das Rückgriffsrecht der Kantone gemeinsam erwähnt. In Absatz 2 wird die Geltendmachung des Rückgriffsrechts für die Kantone gemeinsam an die gemeinsame Einrichtung übertragen.

Artikel 95a

Damit die im Freizügigkeitsabkommen vereinbarten Koordinationsbestimmungen zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen, wurde in jedem Sozialversicherungsgesetz präzisiert, dass das Abkommen und die dort bezeichneten Rechtsakte zu berücksichtigen sind (s. Botschaft FZA, Ziff. 275.211). Die bestehende Verweisbestimmung muss aufdatiert und durch die neuen, im Abkommen aufgeführten Rechtsakte ergänzt werden. Der Anhang II zum FZA ist seit Inkrafttreten des Abkommens durch drei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses angepasst worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277), Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851) und Beschluss Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345). Der Bundesrat hat die Aktualisierungen von Anhang II FZA, welche die Koordinationsgrundsätze und deren technische Durchführung präzisieren und keine materiellen Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern, jeweils in eigener Zuständigkeit genehmigt. Die Nachführung der entsprechenden Verweise in den Sozialversicherungsgesetzen auf Anhang II des Freizügigkeitsabkommens und die dort aufgeführten EU-Rechtsakte obliegt indessen der Bundesversammlung.

Analoges gilt für Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, welche bisher zwei Mal aktualisiert worden ist. Eine dritte Aktualisierung steht an und wird auch eine Nachführung der Referenzen auf das EU-Recht in den Sozialversicherungsgesetzen verlangen.

Aus diesen Gründen wurde die Verweisbestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen neu formuliert. In Absatz 1 soll das anwendbare Recht präziser bezeichnet