Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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Genf hat schon mehrfach sein Interesse an einer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich mit den französischen Grenzregionen geäussert.
Wegen der erhöhten Mobilität der Personen und wegen der Risiken, die mit grenzüberschreitenden sanitären Krisen verbunden sind, hat in der Schweiz während der letzten Jahre das Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Gesundheitsbereich zugenommen. Diese Tendenz bekräftigt sich auch auf der Ebene der Europäischen Union, wo sich die Institutionen der Wichtigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich bewusst sind. Das zeigt sich namentlich mit der Annahme der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Zum jetzigen Zeitpunkt erwachsen der Schweiz keinerlei Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.
Mit der Revision sollen die in die zwei bestehenden Pilotprojekte investierten Aufwendungen und die gemachten positiven Erfahrungen weiterhin genutzt werden können. Die Versicherten, die in einem Grenzkanton wohnen, der eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit errichtet hat, können sich auch im grenznahen Ausland behandeln lassen, was zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots in den Grenzregionen führt.
1.2 Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versi-
cherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz ver-
sichert sind
Das Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen) und das EFTA-Abkommen vom 21. Juni 2001, die auf den 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, regeln die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Mit diesen Abkommen wurden Personen in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Rentnerinnen und Rentner). Deshalb wurde auf den 1. Juni 2002 das KVG revidiert. Es wurden Bestimmungen für diese neuen Versicherten aufgenommen, z.B. Artikel 6a KVG über die Informationspflicht der Kantone und Artikel 65a KVG über die Prämienverbilligung durch die Kantone. Das mit dem EU-Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot verlangt zwar, dass die EU-Versicherten genau gleich behandelt werden müssen, wie die in der Schweiz wohnhaften Versicherten. Für bestimmte Tatbestände sind aber Spezialregelungen erforderlich. Mit der vorliegenden Revision werden weitere Bestimmungen für die EU-Versicherten im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung aufgenommen.
In Artikel 37 Buchstabe a KVV wird geregelt, dass für Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz gesetzlich versichert sind, bei stationärer Behandlung in der Schweiz die Pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG (ohne den Kantonsbeitrag) in Rechnung gestellt und vom zuständigen Krankenversicherer übernommen werden. Denn auf Verordnungsstufe war nur diese Lösung möglich; die Kantone konnten nicht zur Übernahme von Kosten von Spitalbehandlungen verpflichtet werden. Für eine Änderung dieser Regelung in dem Sinne, dass sich die Kantone auch an den Kosten von Spitalbehandlungen in der Schweiz von EU-Versi-