Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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die zuständigen Krankenversicherer verpflichtet, die ausstehenden Forderungen zu übernehmen.

Artikel 105m Absatz 2 KVV enthält Regelungen für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in dem die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen von den Krankenversicherern noch nicht eingefordert werden können (alle Staaten ausser Deutschland und in absehbarer Zeit Österreich). Bei diesen Versicherten ist es gerechtfertigt, dass die Krankenversicherer unter gewissen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben können. Für die unterschiedliche Regelung gegenüber den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, braucht es auch eine genügende formell-gesetzliche Grundlage, die den Bundesrat ermächtigt, den Krankenversicherern in diesen Fällen dieses Recht zu gewähren.

2.4 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme bei ambulanten Behandlungen für alle in der Schweiz versicherten Personen

Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 KVG wird in Umsetzung der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen 12.4224 und 12.4098 "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG" angepasst. Im ersten Satz von Artikel 41 Absatz 1 KVG wird geregelt, dass die Versicherten für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen können. Der Versicherer übernimmt aber gestützt auf den zweiten Satz von Artikel 41 Absatz 1 KVG die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Diese Bestimmung wird in dem Sinne angepasst, dass die Kosten von den Krankenversicherern nach den jeweils für den gewählten Leistungserbringer geltenden Tarifen übernommen werden. Wegen dieser Anpassung wird Artikel 41 Absatz 2, in dem geregelt wird, dass bei der Beanspruchung eines anderen Leistungserbringers aus medizinischen Gründen sich die Kostenübernahme nach dem Tarif richtet, der für diesen Leistungserbringer gilt, überflüssig und ist deshalb aufzuheben.

Neu wird in Artikel 41 Absatz 2 KVG geregelt, dass die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können.

Das Militärversicherungsgesetz enthält analoge Regelungen wie Artikel 41 Absatz 1 KVG (Art. 17 Abs. 2 und 4 MVG). Die vorliegende Revision des KVG wird genutzt, auch bei ambulanten Behandlungen in der Militärversicherung nur noch die Wahlfreiheit unter den geeigneten Medizinalpersonen zu regeln, wie in der Krankenversicherung. Die Einschränkung auf eine geeignete Medizinalperson, die am Aufenthaltsort des Versicherten oder in dessen Nähe praktiziert mit Ausnahme der Notfälle (Abs. 2) wird gestrichen. Deshalb muss auch in Absatz 4 die Übertragung der Mehrkosten auf den Versicherten, wenn er ohne Bewilligung der Militärversicherung eine nicht an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierende Medizinalperson beansprucht hat, gestrichen werden.

Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reisekosten, die ein Versicherter aufbringt, um sich zu einer Medizinalperson zu begeben (Art. 19 MVG). Falls der