Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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Kosten von den Krankenversicherern neu in allen Fällen nach den jeweils für den entsprechenden Leistungserbringer geltenden Tarifen übernommen werden.

Wegen dieser Anpassung wird Artikel 41 Absatz 2 KVG, in dem geregelt wird, dass bei der Beanspruchung eines anderen Leistungserbringers aus medizinischen Gründen sich die Kostenübernahme nach dem Tarif richtet, der für diesen Leistungserbringer gilt, überflüssig und ist deshalb aufzuheben.

Neu wird in Artikel 41 Absatz 2 KVG geregelt, dass die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen können.

Artikel 49a Absätze 2, 2bis, 2ter und 3bis

In Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b KVG wird geregelt, dass die Kantone bei stationären Spitalbehandlungen in der Schweiz von EU-Versicherten mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton (Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, nichterwerbstätige Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern in der Schweiz, Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre Familienangehörigen) den kantonalen Anteil nach Artikel 49a Absatz 2ter KVG übernehmen müssen. Derjenige Kanton ist zuständig, in dem die Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt; denn dieser Kanton erhält die Steuereinnahmen, beziehungsweise der für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuständige Kanton. In Absatz 2bis wird neu geregelt, dass dieser Kanton als Wohnkanton im Sinne des Gesetzes gilt.

Artikel 49a Absatz 3bis KVG verpflichtet die Kantone gemeinsam bei stationären Spitalbehandlungen in der Schweiz von Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, den kantonalen Anteil nach Artikel 49a Absatz 2ter KVG zu übernehmen. Dabei wird dieser Anteil auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt. Da diese Personengruppe keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz hat, kann nicht ein bestimmter Kanton dazu verpflichtet werden, diese Kosten zu übernehmen.

Wegen dieser neuen Bestimmungen, die in Artikel 49a KVG eingefügt werden, wird neu in Absatz 2 Buchstabe a geregelt, dass die Kantone den kantonalen Anteil für Versicherte, die im Kanton wohnen, übernehmen. Das ist bis anhin in Absatz 2 (für alle Kantonseinwohner) geregelt. Zudem wird der bisherige Absatz 2 ohne den Hinweis für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zu Absatz 2ter.

Artikel 64a Absatz 9 zweiter Satz und dritter Satz

In dieser Bestimmung werden zwei Ergänzungen eingefügt, damit die bereits bestehenden Regelungen in Artikel 105m KVV eine genügende gesetzliche Grundlage erhalten.