Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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auch ermöglichen, weitere Erkenntnisse über die grenzüberschreitende Patientenmobilität zu gewinnen.
Für die Zusammenarbeit in Grenzregionen ist es wichtig, dass beim Bezug von Gesundheitsdienstleistungen im grenznahen Ausland die gegenseitige Freizügigkeit besteht. Nur wenn sich schweizerische Versicherte auch im grenznahen Ausland behandeln lassen, werden sich die Personen aus den ausländischen Grenzregionen weiterhin und vermehrt in der Schweiz behandeln lassen, wovon die schweizerischen Grenzregionen profitieren. Die Regelung dieser Freizügigkeit hat über das ausländische Recht und nicht über die vorliegende Revision zu erfolgen.
Aus allen diesen Gründen soll die vorliegende Gesetzesrevision ermöglichen, dass die bestehenden Pilotprojekte dauerhaft durchgeführt werden und neue grenzüberschreitende Kooperationen entstehen können. Ohne die vorliegende Revision müssten die zwei bestehenden Pilotprojekte nach Ablauf der bewilligten Dauer eingestellt werden. Die neue Gesetzesbestimmung wird die Grundlage für grenzüberschreitende Kooperationen, die sich wie bisher auch nur auf die grenznahen Gebiete beschränken, bieten. Das Territorialitätsprinzip bleibt weiterhin ein wichtiger Grundsatz in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung und wird mit dieser Gesetzesvorlage nicht in Frage gestellt, sondern lediglich etwas gelockert.
Die vorliegende Revision von Artikel 34 Absatz 2 KVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Es obliegt dem Bundesrat, die Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe zu regeln. Dabei wird er sich am bisherigen Artikel 36a KVV für die befristeten Pilotprojekte orientieren. Die grenzüberschreitenden Kooperationen werden an die bestehenden Bedingungen geknüpft sein und müssen auch künftig vom EDI bewilligt werden. Sie beschränken sich auf die schweizerischen Grenzregionen, auf ein oder mehrere Grenzkantone und auf einen oder mehrere Krankenversicherer. Mit dem Gesuch wird eine Liste der ausländischen Leistungserbringer eingereicht, die Leistungen im Rahmen der Kooperation erbringen dürfen. Dabei kann es sich sowohl um ambulante als auch um stationäre Behandlungen handeln. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen der Leistungen und der Leistungserbringer nach KVG vor allem in Bezug auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit entsprechend erfüllen. Auch die Vereinbarungen der schweizerischen Krankenversicherer mit den ausländischen Leistungserbringern über die Tarife für die im Ausland erbrachten Leistungen, die nicht höher als die schweizerischen Tarife sein dürfen, sind mit dem Gesuch einzureichen. Die grenzüberschreitende Kooperation steht nur den Versicherten offen, die in diesem/diesen Grenzkantonen wohnen und bei einem an der Kooperation teilnehmenden Krankenversicherer versichert sind (obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG), wobei die Versicherten nicht gezwungen werden dürfen, sich im Ausland behandeln zu lassen. Im Rahmen der Kooperationen werden nur KVG-Pflichtleistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Weitere Vorgaben und Voraussetzungen wird der Bundesrat bei Bedarf im Rahmen der Revision der Verordnung machen können.