Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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2.2 Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versi-
cherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz ver-
sichert sind
Die stationären Behandlungen werden leistungsbezogen in der Regel mittels Fallpauschalen finanziert (Art. 49 Abs. 1 KVG). Für in der Schweiz wohnhafte Versicherte werden die Pauschalen von den Kantonen (steuerfinanziert) und von den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen, wobei auf die Kantone mindestens 55 Prozent und auf die Krankenversicherer 45 Prozent entfallen (Art. 49a Abs. 1 und 2 KVG). Die geltende Regelung für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind, weicht von dieser Regelung ab, indem die Krankenversicherer gestützt auf Artikel 37 Buchstabe a KVV die vollen Pauschalen übernehmen müssen.
Das mit dem europäischen Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot verlangt, dass die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, gegenüber den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, nicht anders behandelt werden dürfen. Deshalb müssen sie hinsichtlich der medizinischen Versorgung und der Kostenübernahme genau gleich behandelt werden. Die EU-Kommission hat schon mehrere Male die Anwendung der „höheren Tarife“ bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat beanstandet. Sie sieht darin eine unerlaubte Diskriminierung dieser Versicherten.
Bei den EU-Versicherten handelt es sich um eine kleine Personengruppe, die gemäss Hochrechnung im Jahre 2013 rund 38'000 Versicherte umfasste, darunter waren rund 30'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen und rund 7'000 Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen. Vor allem von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhalten die Erwerbskantone massgebliche Steuereinnahmen, die abhängig vom jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sind. Aber auch Rentnerinnen und Rentner, die Leistungen der beruflichen Vorsorge erhalten, werden teilweise in der Schweiz besteuert. Alle in der Schweiz versicherten Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, können sich wahlweise in ihrem Wohnland und in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Sie werden deshalb nicht alle Spitalbehandlungen in der Schweiz vornehmen lassen.
Es rechtfertigt sich, die Kostenübernahme für stationäre Leistungen bei den Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in dem Sinne anzupassen, dass auch bei diesen Versicherten die Kosten von stationären Leistungen in der Schweiz sowohl von den Krankenversicherern als auch von den Kantonen im gleichen Verhältnis wie bei den in der Schweiz wohnhaften Versicherten übernommen werden.
Wie bei der Kontrolle der Versicherungspflicht und der Prämienverbilligung, wo unterschiedliche Regelungen getroffen wurden für Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton und für Personen ohne aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz, drängen sich auch bei der Kostenübernahme für stationäre Leistungen differenzierte Regelungen auf.
Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen, den nichterwerbstätigen Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern