Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten
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cherten beteiligen müssen, wie bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, braucht es eine Gesetzesgrundlage. Nur eine solche Regelung genügt dem Diskriminierungsverbot.
1.3 Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen
Auch Artikel 64a Absatz 9 KVG enthält eine Bestimmung, die nur die EU-Versicherten betrifft. Dabei geht es um das Verfahren für die EU-Versicherten bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Mit der vorliegenden Ergänzung dieser Delegationsnorm wird die notwendige Gesetzesgrundlage für die bereits geltenden Verordnungsbestimmungen geschaffen.
Gestützt auf Artikel 64a Absatz 9 KVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen. Diese Delegationsnorm ist zu allgemein formuliert und stellt deshalb keine genügende gesetzliche Grundlage für die Regelungen von Artikel 105m KVV dar. Da aber auf Verordnungsstufe eine sinnvolle Regelung getroffen werden musste, wurde in Kauf genommen, dass für eine kurze Übergangszeit die gesetzliche Grundlage mangelhaft ist. Der Bundesrat hat gleichzeitig mit der Verabschiedung der entsprechenden Verordnungsrevision am 22. Juni 2011 das EDI beauftragt, bei der nächsten KVG-Revision den Gesetzesartikel zu ergänzen, damit die notwendige Gesetzesgrundlage vorhanden ist.
1.4 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme bei ambulanten Behandlungen für alle in der Schweiz versicherten Personen
Die beiden vom Parlament angenommenen Motionen 12.4224 und 12.4098 "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG" verlangen die Aufhebung von Artikel 41 Absatz 1 zweiter Satz KVG. Im ersten Satz von Artikel 41 Absatz 1 KVG wird geregelt, dass die Versicherten für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen können. Der Versicherer übernimmt aber gestützt auf den zweiten Satz von Artikel 41 Absatz 1 KVG die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Zwar entspricht es grundsätzlich einem auf föderalen Strukturen aufgebauten Gesundheitssystem, von einer wohnortsnahen Inanspruchnahme von Leistungserbringern auszugehen. Dennoch erfordert die Umsetzung der Bestimmung von den Krankenversicherern eine Einzelfallprüfung, was administrativ aufwändig ist. Mit dieser Revision sollen die beiden Motionen umgesetzt und Artikel 41 Absätze 1 und 2 KVG entsprechend angepasst werden.