Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung unterliegt in der Schweiz dem Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Krankenversicherung übernommen. Gemäss Artikel 34 Absatz 1 KVG dürfen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25 bis 33 KVG übernehmen. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen und bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2 KVG). Dabei handelt es sich um Notfälle, um spezielle Entbindungen und um Behandlungen, die wegen fehlenden medizinischen Angebots in der Schweiz nicht zur Verfügung stehen (Art. 36 Abs. 1 bis 3 KVV). Gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 KVV bleiben zudem die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten (z.B. Ansprüche aus der europäischen Krankenversicherungskarte und Zustimmungsfälle). Die strenge Anwendung dieses Prinzips wird durch die Entwicklungen in der Europäischen Union, in den EU-Staaten und in der Schweiz immer mehr in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Jahre 2006 dem Artikel 36a KVV zugestimmt, der Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im grenznahen Ausland ermöglicht.

Die zwei bestehenden Pilotprojekte werden nur von wenigen Versicherten genutzt. Trotzdem ist das Bedürfnis der betroffenen Grenzregionen gross, dass eine sinnvolle grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch nach Ende der Projektdauer möglich ist. Zudem haben weitere Grenzkantone ihr Interesse an grenzüberschreitender Zusammenarbeit geäussert.

Es ist wichtig, dass die schweizerischen Grenzregionen weiterhin gestärkt werden. Die in die seit vielen Jahren bestehenden Pilotprojekte mit stationären Leistungserbringern im grenznahen Ausland investierten Aufwendungen und die gemachten positiven Erfahrungen müssen weiterhin genutzt werden können. Zudem können innerhalb der grenznahen Leistungserbringer auch Synergien der technischen und personellen Infrastruktur genutzt werden. Die Versicherten, die in einem Grenzkanton wohnen, der eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit errichtet hat, können sich auch im grenznahen Ausland bei ausgewählten Leistungserbringern stationär und ambulant behandeln lassen. Die Revision führt demnach auch zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots in den Grenzregionen.

Die Evaluation der bestehenden Pilotprojekte hat gezeigt, dass sich die Kosten für die Krankenversicherung nicht erhöhen. Die Behandlungskosten im Ausland sind in der Regel tiefer als in der Schweiz und im Rahmen der Projekte dürfen sie nur bis zur Höhe der schweizerischen Tarife übernommen werden. Zudem ist es wegen der Pilotprojekte zu keiner Mengenausweitung gekommen. Die Kostenfolgen sollen auch weiterhin durch wissenschaftliche Studien begleitet werden, wie dies bereits bisher im Rahmen der beiden laufenden Pilotprojekte erfolgt. Die Studien werden es