Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

in der Schweiz und den Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihren Familienangehörigen, die alle einen aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton haben, ist dieser Kanton zu verpflichten, bei stationären Leistungen in der Schweiz den Kantonsbeitrag zu übernehmen (Art. 49a Abs. 2 Bst. b KVG).

Die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen können keinem Kanton mehr direkt zugeordnet werden. Eine Verteilung der Kosten der Spitalbehandlungen auf die Kantone nach dem letzten Wohnort der Rentnerinnen und Rentner ist deshalb sowohl aus sachlichen als auch verwaltungsökonomischen Gründen abzulehnen. Weil die Kosten von Spitalbehandlungen gemäss geltendem Recht von der Krankenversicherung und den Kantonen übernommen werden, ist trotz dieser Zuordnungsprobleme eine Verteilung der Kantonsbeiträge an die Spitalbehandlungen auf die Kantone gerechtfertigt und notwendig. Der Bund hat sich nämlich bisher in keiner Art und Weise an den Spitalkosten beteiligt. Zuständig für das Spitalwesen und die Finanzierung der Spitalbehandlungen sind die Kantone zusammen mit der Krankenversicherung. Würde der Bund diese Kosten übernehmen, käme dies einer ungerechtfertigten Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund gleich. Aus diesem Grunde ist auch bei diesen Versicherten am Grundsatz der anteilsmässigen Finanzierung der Spitalbehandlungen durch die Krankenversicherer und die Kantone festzuhalten, wie bei den schweizerischen Versicherten und den anderen EU-Versicherten. Da die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen keinem Kanton mehr zugeordnet werden können, ist eine Regelung vorzusehen, nach der die Kantone bei diesen Versicherten bei stationärer Behandlung in der Schweiz gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil übernehmen. Diese Kosten sind auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufzuteilen (Art. 49a Abs. 3bis KVG). Denn dieses Kriterium bildet die Hauptursachen für die Entstehung von Spitalbehandlungskosten der betreffenden Versichertengruppe relativ gut ab. Die Bestimmungsfaktoren der Kosten in den einzelnen Kantonen sind nämlich die Altersstruktur, die Morbiditätsraten und die Wahrscheinlichkeiten eines Wegzugs aus der Schweiz. Insgesamt dürfte es hier wohl kaum allzu grosse Unterschiede geben. Berechnungen haben nämlich gezeigt, dass sich beispielsweise die Differenzen zwischen den Anteilen der Bevölkerung der Kantone an der Gesamtbevölkerung der Schweiz und der 65-jährigen und noch älteren Personen der Kantone an der älteren Bevölkerung in der Schweiz in Grenzen halten. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Einbezug der Morbiditätsraten und der Wegzugswahrscheinlichkeiten dieses Bild kaum wesentlich verändern würde. Deshalb ist eine Kostenverteilung auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl eine gut begründbare und sachgerechte sowie transparente Lösung. Zudem ist die Umsetzung einer solchen Aufteilung der Kosten auf die Kantone verhältnismässig einfach und kostengünstig durchzuführen.

Analog zur Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG, die gestützt auf Artikel 18 Absatz 2quinquies KVG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt wird, können die folgenden neuen Aufgaben bei stationären Behandlungen in der Schweiz von Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen auch der gemeinsamen Einrichtung übertragen werden: den Beitrag jedes Kantons festzulegen, ihn bei den Kantonen einzufordern und den Spitälern den kantonalen Anteil auszurichten. Das genaue Verfahren, wie die gemeinsame Einrichtung diese Aufgaben durchzuführen hat, wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln.