Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 17 Seiten

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Die neue Bestimmung von Artikel 49a Absatz 3bis KVG erfordert neue Aufgaben für die gemeinsame Einrichtung. Sie führt bereits heute verschiedene Aufgaben zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen des Bundes durch. Deshalb ist es naheliegend, der gemeinsamen Einrichtung die Aufgaben zu übertragen, für die stationären Behandlungen in der Schweiz von Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen den Beitrag jedes Kantons nach Artikel 49a Absatz 3bis KVG festzulegen, ihn bei den Kantonen einzufordern und den Spitälern den kantonalen Anteil auszurichten. Das genaue Verfahren muss auf Verordnungsstufe geregelt werden. Diese neuen Aufgaben werden in Artikel 18 Absatz 2sexies KVG aufgeführt.

Da es sich beim bisherigen Artikel 18 Absatz 2sexies KVG um eine Auffangbestimmung ("weitere Vollzugsaufgaben") handelt, muss die neue Bestimmung vor dieser Bestimmung stehen. Deshalb wird der bisherige Absatz 2sexies zu Absatz 2septies.

Artikel 25a Absatz 2 erster Satz

In dieser Bestimmung wird lediglich eine wegen der neuen Regelung von Artikel 49a Absatz 3bis KVG notwendige Anpassung gemacht. Neu müssen darin auch die Kantone gemeinsam erwähnt werden.

Artikel 34 Absätze 2 und 3

Der bisherige Artikel 34 Absatz 2 KVG muss wegen der neuen Bestimmung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit umgestaltet werden. Dabei handelt es sich nur bei Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a 2. Punkt um die neue Ausnahme vom Territorialitätsprinzip. Die anderen im Absatz 2 erwähnten Ausnahmen und die Regelung im neuen Absatz 3 entsprechen unverändert dem bisherigen Artikel 34 Absatz 2 KVG.

Der Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a 2. Punkt KVG enthält eine weitere Delegationsnorm an den Bundesrat, welche ihn ermächtigt, Regelungen für eine unbefristete grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erlassen. Es wird damit gewährleistet, dass sich die im schweizerischen Grenzgebiet wohnhaften Versicherten auf Kosten der Krankenpflegeversicherung im grenznahen Ausland behandeln lassen können. Dabei wird sich die Bestimmung weitgehend an den bestehenden Kriterien des heutigen Artikels 36a KVV orientieren.

Artikel 41 Absätze 1 und 2

Artikel 41 Absatz 1 KVG wird in Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motionen 12.4224 und 12.4098 "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG" in dem Sinne angepasst, dass die Versicherten wie bisher für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen können und die