Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00010/00001

Ablauf der Planung Art. 16

Ablauf der Planung Art. 16

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keine Anmerkung Anmerkungen

Fast alle Kantone, wie auch die KöV, der Schweizerische Städteverband, der VAP, die IG Detailhandel Schweiz, die Handelskammer beider Baselkammer, Economiesuisse und Centre Patronal wünschen einen stärkeren Einbezug bei der Planung für den Ausbau der Infrastruktur. Der Kanton ZG fordert zudem, dass neben dem auf Gesetzesstufe bereits festgehaltenen Ablauf der Planung - Das BAV leitet und koordiniert als Prozessführer die für die Ausbauschritte notwendige Planungen. Es berücksichtigt dabei die regionalen Planungen der Kantone und bezieht die betroffenen Eisenbahnunternehmen mit ein. Die Kantone sind verantwortlich für die regionale Angebotsplanung. Sie organisieren sich in geeigneten Planungsregionen. Die betroffenen Eisenbahnunternehmen werden in geeigneter Weise einbezogen - die Anzahl und Abgrenzung der Planungsregionen zu überdenken sei. Die Kantone sollen statt in Regionen in Korridoren den Regional- und Fernverkehr bearbeiten.

Die BLS als Transportunternehmen beantragt, dass das BAV die betroffenen EVU über die koordinierten Angebotskonzepte informieren muss. Die SBB geht dabei noch einen Schritt weiter und fordert,

dass die Eisenbahnunternehmen immer einbezogen und ihre Anliegen berücksichtigt werden. Der VCS bringt zusätzlich den Punkt Priorisierung der Trassen zwischen Personen- und Güterverkehr, ein. Dies wird im Rahmen der Umsetzung des Netznutzungskonzepts und der Netznutzungspläne zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsstufe Berücksichtigung finden.