Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00010/00001

Übergangsbestimmungen Art. 42 - neu 44

Übergangsbestimmungen Art. 42 - neu 44

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keine Anmerkung Anmerkungen

Der Artikel sieht vor, dass die von Kantonen und Dritten finanzierten Ausbauten, bei denen der Bund nicht Vertragspartei ist, weiterhin bestehen bleiben, weil diese dem Grundsatz entspricht, dass diese als zusätzliche Massnahmen gelten.

Die Kt. BE, UR, SH, TI, AG, VS und auch der Schweizerische Städteverband beantragen nun, dass sämtliche von Kantonen und Dritten finanzierte Ausbauten in den Infrastrukturbestand aufgenommen und allfällige noch bestehende Finanzierungsvereinbarungen aufgehoben werden bzw. der Bund diese zu übernehmen hat.

Die Kt. LU, ZG, SO, BS und die KöV beantragen dies auch, aber per 1.1.2017.

Die Kt. UR, GL, SG, AG und TI sprechen sich dafür aus, dass sämtliche Beiträge im Rahmen der Leistungsvereinbarung ab 1.1.2016 durch den BIF zu tragen sind.