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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Meldung zu übermitteln war.
Art. 15 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust
Gilt ein Trust in einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut unter dem Recht dieses Staates, so ist der in der Schweiz ansässige Treuhänder ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.
6. Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen
Art. 16 Information über Änderungen der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
Eine Person, die eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz abgegeben hat, muss dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
Art. 17 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
1 Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG10 zu.
2 Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.
3 Hat die zuständige Behörde eines Partnerstaates Informationen erhalten, die nachträglich infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt wurden, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen an diese Behörde weiter.
7. Abschnitt: Aus dem Ausland erhaltene Informationen
Art. 18
1 Die ESTV leitet Informationen, die andere Staaten automatisch übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts an die schweizerischen Behörden weiter, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständig sind. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten
10 SR 235.1