Vorlage
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG
b. die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle bestehenden Konten anwenden; die übrigen Vorschriften für bestehende Konten sind weiterhin anwendbar.
3 Sie können bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, wenn diese Konten am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 250 000 Franken aufweisen.
4 Sie können bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen für die Identifizierung meldepflichtiger Konten das Hausanschriftverfahren oder die Suche in ihren elektronischen Datensätzen anwenden.
5 Sie können den Kreis der Begünstigten eines Trusts, die als beherrschende Personen des Trusts betrachtet werden, gleich bestimmen wie jenen der Begünstigten eines Trusts, die als meldepflichtige Personen eines Trusts betrachtet werden, der ein Finanzinstitut ist.
6 Sie können in Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dokumentierte Einstufung verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht, welches die meldenden schweizerischen Finanzinstitute in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) verwenden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
7 Sie können bestimmte oder alle Finanzkonten, die bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, als Neukonten behandeln. Sie können die ausländische Steueridentifikationsnummer bei der Kontoeröffnung erheben.
8 Der Bundesrat legt fest, welche im OECD-Kommentar zum GMS enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind.
Art. 8 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
1 Ist der Saldo oder Wert eines Finanzkontos oder ein sonstiger Betrag in einer anderen als der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 verwendeten Währung angegeben, so muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut den Saldo oder Wert oder den sonstigen Betrag unter Verwendung eines Kassakurses in die entsprechende Währung umrechnen. Zum Zweck der Meldung eines Kontos durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wird der Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres ermittelt, für welches das Konto gemeldet wird.
2 Der Bundesrat legt die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind.
Art. 9 Präzisierung der Sorgfaltspflichten
1 Eine Selbstauskunft ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt