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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

2 Sie leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an weitere schweizerische Behörden weiter, für die diese Informationen von Interesse sind, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der informierenden Behörde ein.

8. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 19 Aufgaben der ESTV

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Abkommen und dieses Gesetzes.

2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung notwendig sind.

3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

Art. 20 Datenbearbeitung

1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten bearbeiten.

2 Sie kann die Steueridentifikationsnummern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f–h für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes systematisch verwenden.

Art. 21 Informationssystem

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich von Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.

2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Dieses Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:

a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;

b. ein Register der meldenden schweizerischen Finanzinstitute zu führen;

c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;

d. die Kontrollen nach Artikel 25 durchzuführen;

e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;