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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG
h. bestehendes Konto von Rechtsträgern;
i. meldepflichtiges Konto;
j. meldepflichtige Person;
k. meldepflichtiger Staat;
l. beherrschende Personen;
m. Kontoinhaber;
n. Rechtsträger;
o. Belege.
Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute und ausgenommene Konten
1 Als nicht meldendes Finanzinstitut gilt:
a. ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, mit Ausnahme eines
Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, nach dem Abkommen vom 14. Februar 20135 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen) in der Fassung vom 2. Juni 2014 und dem FATCA-Gesetz vom 27. September 20136 in der Fassung vom 30. Juni 2014;
b. ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, mit Ausnahme eines
Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, nach späteren Änderungen des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes, sofern diese Änderungen bei der Bestimmung der nichtrapportierenden schweizerischen Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
c. ein schweizerisches Finanzinstitut mit Lokalkundschaft, sofern am 31. De-
zember des betreffenden Jahres die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Finanzinstitut ist in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert.
2. Es hat keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz.
3. Es wirbt nicht aktiv Kontoinhaberinnen oder -inhaber ausserhalb der Schweiz an.
4. Es ist nach schweizerischem Recht verpflichtet, in Bezug auf Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, entweder Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
5. Mindestens 98 % der gehaltenen Vermögenswerte liegen auf Konten, die von in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden.
6. Das Finanzinstitut meldet jedes meldepflichtige Konto, das von in einem meldepflichtigen Staat ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten wird, wie wenn es ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wäre, oder es schliesst dieses Konto.