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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

2 Der Bundesrat legt die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollars im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen.

3 Er legt den Betrag in US-Dollars fest, der dem Betrag in Franken nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e entspricht.

4 Er kann die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 3 Absatz 2 Buchstabe e und 7 Absatz 3 anpassen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

5 Meldende schweizerische Finanzinstitute können wählen, ob sie die Beträge in US-Dollars oder in Franken anwenden wollen. Sie können diese Wahl nur gesamthaft treffen und nur auf den 1. Januar eines folgenden Jahres ändern.

3. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 11

1 Wer zum meldenden schweizerischen Finanzinstitut nach Massgabe eines Abkommens und dieses Gesetzes wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.

2 In der Anmeldung hat das meldende schweizerische Finanzinstitut anzugeben:

a. seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland: den Namen oder die Firma, den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;

b. die UID;

c. die Art der Tätigkeit;

d. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

3 Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut nach diesem Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.

4. Abschnitt: Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 12

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, über:

a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut;

b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;