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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

Art. 25 Kontrolle

1 Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:

a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des schweizerischen Finanzinstituts an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;

b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen;

c. Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Finanzinstituts einvernehmen.

3 Stellt sie fest, dass das schweizerische Finanzinstitut seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

4 Können sich das schweizerische Finanzinstitut und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.

5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

a. die Eigenschaft als Finanzinstitut nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

Art. 26 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811 anwendbar.

Art. 27 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 19–26 kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. Dieser unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

11 SR 172.021