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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

Art. 32 Bezahlung der Busse durch das Unternehmen

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 33 Selbstanzeige

1 Zeigt der Täter eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er straflos, wenn er:

a. über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen vollständige und genaue Angaben gemacht hat;

b. zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und

c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat.

2 Die Straflosigkeit des Täters hat auch Wirkung für die Teilnehmer.

Art. 34 Verfahren

Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR13 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Genehmigungskompetenz

Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss:

a. die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der multilateralen AIA-Vereinbarung;

b. völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in diese Liste aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für den Finanzsektor und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 SR 313.0

13 SR 313.0