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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

c. die Liste der Partnerstaaten der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste;

d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informationen;

e. die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG9 und diesem Gesetz.

2 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute veröffentlichen auf ihrer Webseite eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten der Schweiz.

5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 13 Übermittlung der Informationen

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.

2 Die ESTV übermittelt die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

4 Sieht das Abkommen vor, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Informationen von der empfangenden Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Informationen übermittelt hat, dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

5 Zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die Informationen weiterverwendet werden, die nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

Art. 14 Verjährung

1 Der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war.

9 SR 235.1