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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;

g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;

h. Statistiken zu erstellen.

4 Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 18 Absatz 1 Informationen weitergibt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren.

5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a. die Organisation und Führung des Informationssystems;

b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e. die Aufbewahrungsdauer; und

f. die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 22 Auskunftspflicht

Personen und Behörden, die von der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes aus dem Ausland erhaltene Informationen erhalten, sowie schweizerische Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind.

Art. 23 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind;

c. soweit das anwendbare Abkommen es zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 25 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Art. 24 Statistiken

1 Die ESTV veröffentlicht die für das Peer Review des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken.