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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG
7. Jedes mit dem Finanzinstitut verbundene Unternehmen ist in der Schweiz eingetragen oder errichtet und erfüllt die in diesem Buchstaben festgehaltenen Bedingungen;
d. ein Trust oder eine andere ähnliche Struktur, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;
e. ein Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und der ähnliche Merkmale aufweist wie die Rechtsträger nach den Buchstaben a–d; der Bundesrat legt die anwendbaren Kriterien fest und bezeichnet die Rechtsträger.
2 Als ausgenommenes Konto gilt:
a. ein befreites Produkt nach dem FATCA-Abkommen in der Fassung vom 2. Juni 2014 und dem FATCA-Gesetz in der Fassung vom 30. Juni 2014;
b. ein befreites Produkt nach späteren Änderungen des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes, sofern diese Änderungen bei der Bestimmung der ausgenommenen Konten keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
c. ein Konto, das von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten gehalten wird;
d. ein Mietzinskautionskonto;
e. ein Konto, das die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b erfüllt und einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 50°000 Franken aufweist;
f. ein Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und das ähnliche Merkmale aufweist wie die Konten nach den Buchstaben a–e; der Bundesrat legt die anwendbaren Kriterien fest und bezeichnet die Konten.
Art. 4 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
1 Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind.
2 Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie:
a. nach schweizerischem Recht errichtet sind;
b. den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben; oder
c. der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.
3 Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut, wenn es Finanzkonten in der Schweiz hält.
4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes, ungeachtet der Absätze 1–3, als in der Schweiz