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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

9. Abschnitt: Missbrauchsbestimmung

Art. 28

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute dürfen künstliche Strukturen, von denen sie wissen, dass deren einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.

2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut, das in Widerspruch zu Absatz 1 gehandelt hat, muss seine Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz ungeachtet der errichteten künstlichen Struktur erfüllen.

10. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Art. 29

Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen:

a. den automatischen Informationsaustaustauch gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;

b. das Abkommen kündigt.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 30 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Sorgfaltspflichten nach dem anwendbaren Abkommen und nach den Artikeln 6–10 verletzt;

b. die Registrierungspflicht nach Artikel 11 verletzt;

c. die Informationspflicht nach Artikel 12 verletzt;

d. die Meldepflichten nach Artikel 13 verletzt;

e. gegen das Verbot nach Artikel 28 verstösst.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 31 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Kontrolle nach Artikel 25 vorsätzlich gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.