Vorlage
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG
ansässig, wenn mindestens einer seiner Treuhänder in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit der Treuhänder bestimmt sich nach den Absätzen 1–3.
5 Der Bundesrat regelt die Modalitäten, insbesondere legt er fest:
a. unter welchen Voraussetzungen das Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt;
b. welche steuerbefreiten Finanzinstitute als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten.
Art. 5 Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.
2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard
Art. 6 Anwendung und Weiterentwicklung der multilateralen AIA-
Vereinbarung
1 Die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der multilateralen AIA-Vereinbarung nach der Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung und diesem Gesetz.
2 Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind. Er unterbreitet der Bundesversammlung die übrigen Änderungen zur Genehmigung.
3 Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:
a. für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
b. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.
Art. 7 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten
1 Meldende schweizerische Finanzinstitute können dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten beiziehen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich.
2 Sie können:
a. die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle Konten von geringerem Wert anwenden;