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Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 15 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG

werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.

2 Bestehende Konten natürlicher Personen müssen ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat innerhalb folgender Fristen überprüft werden:

a. Konten von hohem Wert: innerhalb eines Jahres;

b. Konten von geringerem Wert: innerhalb zweier Jahre.

3 Bestehende Konten von Rechtsträgern müssen innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat überprüft werden.

4 Das meldende schweizerische Finanzinstitut kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

5 Eine Adresse, die nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19978 über die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person unter Verwendung eines strafbewehrten Formulars erhoben wurde, gilt im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als auf Belegen beruhend.

6 Bei den nachfolgenden Konten gilt die in den Unterlagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell:

a. bei einem Konto, das unter die Bankengesetzgebung fällt und in deren Sinn als nachrichtenlos gilt;

b. bei einem anderen Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt, wenn:

1. der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut vorgenommen hat,

2. der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte, und

3. im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende schweizerische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Inhaber oder der Inhaberin dieses Kontos in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte.

7 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur eröffnen, wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Hat es diese Informationen nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung erhalten, so schliesst es das Konto. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Art. 10 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften

1 Ein Konto mit einem negativen Saldo oder Wert gilt als ein Konto mit einem Saldo oder Wert von null.

8 SR 955.0