Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 12 Seiten

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Die EKAH fordert, dass Hunde neben der übermässigen Lärmbelästigung auch vor übermässiger Geruchsbelästigung geschützt werden müssen, da Hunde Makrosmatiker seien.

Verschiedene Hunde-Organisationen merken an, dass an Silvester und am 1. August dieser Artikel nicht eingehalten werden wird. (SKNH, SCPP, SCLN, S.St.B.C)

STVV und SVK bemängeln, dass die vorgeschlagene Definition von übermässigem Lärm nicht zielführend sei und schlagen folgende Formulierung vor:

„Lärm gilt als übermässig, wenn:

- er Schmerzen beim Tier verursacht und/oder

- er Anzeichen / Verhalten von Angst verursacht

-diese Anzeichen/Verhalten auch nach der Lärmbelastung erhalten bleiben und

-gezeigt werden kann, dass dieses Verhalten keinen anderen Ursprung als die Lärmbelastung haben und

-dass mehrere Tiere derselben Tierart die gleichen Anzeichen /Verhalten zeigen“

SVBT und TIR fordern die Streichung des Artikels und dessen Integration in die Tierschutzverordnung (TIR).

Art. 3 Transportmittel und Transportbehälter für Hunde und Katzen

Die Mehrzahl der Kantone befindet den Vorschlag als vollzugstauglich. Sie fordern, dass er zusammen mit Art. 4 in die Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren integriert wird (VSKT, GL, KT GL, BL, AR, VdU, SO, KT SO, LU, SH).

Auch TIR befindet diese Bestimmung als grundsätzlich sinnvoll, sie sollte aber direkt in die TSchV oder die Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren integriert werden.

Weitere Kantone fordern eine Mindestdauer, ab der die Fläche für den Transport von Hunden und Heimtieren ausreichend sein muss, um sich hinlegen zu können: mehr als eine halbe Stunde (KT JU, GE) bzw. zwei Stunden (NE).

SAAV, AG und AVS fordern die Streichung des Artikels.

Tierschutzorganisationen fordern, dass der Begriff „Sitzen“ anzufügen sei, da Hunde und Katzen im Sitzen mehr Höhe benötigen, als stehend oder liegend (STS, GTV, TSV Uri,

TSNW, TSV Zug, ProTier, STVT, DBT, TSVL, ATS).

ZTS und Kompanima fordern eine Präzisierung des Begriffs „stehen“.

STVV und SVK fordern eine Ausnahme für Riesen-Rassen, wie den Barsoi, welche, ihrer Ansicht nach, den Kopf nicht aufrecht halten können müssen. Ebenso fordern sie eine Ausnahme für Hunde, welche sich in einem engeren Behälter besser aufgehoben fühlen und deshalb weniger Angst hätten.

Die GST fordert folgende Formulierung des Artikels: „Der Hund oder die Katze muss im Transportmittel bei längeren Transporten von mehr als 30 Minuten aufrecht sitzen und zusammengerollt liegen können.“

SVBT, KSOH und KV Embrach weisen darauf hin, dass grössere Transportboxen auch ein grösseres Umfallrisiko bedeuten können.

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