Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 12 Seiten

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Der KT BE hat folgenden Einwand betreffend Absatz 1 und fordert deshalb dessen Streichung: „Gemäss Art. 70 und 71 TSchV müssen Hunde ausreichend bewegt werden und sie müssen ausreichend Sozialkontakte zum Menschen haben. Die Regelung nach Absatz 1 der Amtsverordnung könnte in dem Sinne missverstanden werden, dass die Einräumung der Gelegenheit zum Versäubern ein genügendes Bewegen des Hundes sei.“.

GE sowie zahlreiche Tierschutzorganisationen (STS, GTV, TSV Uri, TSNW, TSV Zug, DBT, TSVL, ATS, ProTier, STVT, TRD, Kompanima, ZTS, SKG) befürchten, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht klar sei, dass die Hunde sich draussen versäubern können müssen und dass auch ausreichend Sozialkontakt gewährleistet werden muss. Sie fordern deshalb eine entsprechende Ergänzung.

TSBB gibt zu bedenken, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung bei Hunden, die den ganzen Tag im Haushalt oder in Räumen ohne Aussenbereich eingesperrt gehalten und nur morgens und abends zum Versäubern ins Freie geführt werden, der vorgeschlagene Verordnungstext bereits eingehalten würde. Sie fordern deshalb, die Aufenthaltszeit in Räumen ohne Aussenbereich, auf maximal fünf Stunden zu beschränken.

Absatz 2:

Für VSKT und zahlreiche Kantone (GL, KT GL, BL, AR, VdU, SG, AVSV, SO, KT SO, LU, NW, SH, VABS, AG, AVS, KT BE, ZH, Veta ZH), GST und TIR führt Absatz 2 eine Situation aus, die im Vollzug im Einzelfall keine Umsetzungsprobleme bringe. Sie fordern deshalb dessen Streichung. Die Streichung fordern ebenfalls: KT JU und SAAV.

Kompanima und der ZTS möchten folgende Ergänzung anfügen: „Bei der Haltung von Hunden im Freien müssen Hundehütten oder andere Unterkünfte ganztags Schutz vor Hitze,

Kälte sowie vor Sonneneinstrahlung, Nässe und Wind bieten. …“

Tierschutzorganisationen (STS, GTV, TSV Uri, TSNW, TSV Zug, DBT, TSVL, ATS) fordern, analog zu Art. 3, dass Hunde in ihren Unterkünften auch in normaler Körperhaltung sitzen können müssen.

Absatz 3:

Die VSKT, zahlreiche Kantone (GL, KT GL, BL, AR, VdU, SG, AVSV, SO, KT SO, LU, NW, SH, VABS, AG, AVS, KT BE, ZH, Veta ZH, SAAV, KT JU), GST und TIR sehen in Absatz 3 keinen technischen Gehalt und fordern deshalb dessen Streichung.

Tierschutzorganisationen (STS, GTV, TSV Uri, TSNW, TSV Zug, DBT, TSVL, ATS) fordern, dass das Liegematerial (auch) weich sein müsse.

Absatz 4:

Die VSKT und viele Kantone (GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, AR, SO, KT SO, KT BE, GR, KT GR, SH, TG, VABS, SAAV, KT JU) fordern, dass kein weiteres Mindestnormkonzept für die befristete Haltung von Hunden in Tierheimen einzuführen sei, da dies nur mit grossem Aufwand zu vollziehen sei und keinen Sinn mache(Art. 5 Abs. 4 und Anhang 1). GST und TIR sind derselben Meinung. TIR bemerkt zudem, dass Anhang 1 der Hunde- und Heimtierverordnung, falls überhaupt nötig, besser in Anhang 1, Tabelle 10 der TSchV integriert werden solle.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons ZG fordert eine Präzisierung der Begriffe «tagsüber» und «grosses Aussengehege».

GE, sowie universitäre Kreise (UZH-F, ETHZ-H, UZH-W, UZH-T, ETH-Rat ) fordern, dass die Mindestflächen nur für Hunde gelten soll, deren Aufenthalt im Tierheim maximal drei Wochen dauert und die tagsüber in Gruppen oder in einem grossen Aussengehege gehalten werden. STVV und die SVK fordern ausserdem, dass der Begriff „tagsüber“ durch „mindestens 12 Stunden“ ersetzt wird.

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