Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 12 Seiten

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von Hunden (Art. 7) seien inhaltlich nicht zielführend und kontraproduktiv (VSKT, GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, AR, BL, SO, KT SO, KT BE, GR, KT GR, SH, TG, BS, VABS).

Gleichfalls sehen sie die Ausführungen zum Transportmittel (Art. 4) und die Ausnahmeregelung für Boxen in Tierheimen (Art. 5 Abs. 4) als für den Vollzug nicht tauglich an (VSKT, GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, BL, KT BE, GR, KT GR, TG, BS, VABS).

Die Mehrzahl der Kantone fordert, dass das BLV von der Möglichkeit, nach Art.165 Abs. 3 TSchV Ausnahmen für Transportmittel als temporäre Unterkünfte vorzusehen, keinen Gebrauch machen soll. Tut es dies trotzdem, so seien die Begriffe „temporär“ und „gelegentlich“ auszuführen und die Bestimmung in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) unterzubringen. Ebenso sei mit Art. 3 zu verfahren, der aus Sicht der Kantone fachlich in Ordnung und für den Vollzug tauglich ist (VSKT, GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, BL, SO, KT SO, KT BE, GR, KT GR, TG,

VABS).

Art.165 Abs. 3 TSchV soll, nach Ansicht vieler, ganz gestrichen werden, da im Einzelfall Art.10 Abs. 3 TSchV beigezogen werden könne (VSKT , GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, AR, GR, KT GR, SH, TG).

Desweiteren fordern VSKT und 13 Kantone, dass kein weiteres Mindestnormkonzept für die befristete Haltung von Hunden in Tierheimen einzuführen sei, da dies nur mit grossem Aufwand zu vollziehen sei und keinen Sinn mache (Art. 5 Abs. 4 und Anhang 1) (VSKT, GL, KT GL, VdU, SG, AVSV, LU, NW, ZH, Veta ZH, AR, SO, KT SO, KT BE, GR, KT GR, SH, TG, VABS).

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hingegen begrüsst ausdrücklich die Ausnahmeregelung für Transportmittel als Temporäre Unterkünfte (Art. 4), da diese insbesondere für den Einsatz von Diensthunden wichtig sei.

SH, GE und KT JU bemängeln, dass Ausführungen zu Art. 101 TSchV zur gewerbsmässigen Heimtierhaltung fehlen. GE und KT JU fordern, dass diese, sowie auch Regelungen zum Transport, in der TSchV Eingang finden müssen.

Landwirtschaftliche Kreise lehnen den vorliegenden Entwurf durchwegs ab (SBV, BVAR, Suisseporcs, CAJB, Bell, ZBB, ZGBV, LBV, BVN, BVO, BVU, SFV, Pgd, AGORA, Swiss Beef, CNAV, Prom).

Sollte die Verordnung dennoch in Kraft treten, fordern sie, dass Herdenschutzhunde, bzw. alle Nutzhunde, von der Verordnung auszunehmen sind (SBV, BVAR, Suisseporcs, CAJB, Bell, ZBB, ZGBV, LBV, BVN, BVO, BVU, AGORA, Pgd, DFR).

Der SFV fordert bei Erlass, alle Pferde auszunehmen.

Der Pgd sieht in der Verordnung zu viel Interpretationsspielraum und damit die Gefahr von unterschiedlichem Vollzug.

Tierschutzorganisationen begrüssen das Vorhaben, einzelne Bestimmungen der TSchV weiter zu präzisieren. Sie befürchten jedoch, dass mit Einführung einer neuen Verordnung die Gesetzesbestimmungen weiter verstreut und damit noch schlechter überschaubar würden. Die Bestimmungen sollen deshalb in der nächsten Revision in die TSchV eingefügt werden. Desweiteren fordern sie, dass der Begriff „übermässige Vermehrung“ (Art. 25 Abs. 4 TSchV) näher definiert werden soll (STS, GTV, TSV Uri, TSNW, TSV Zug, ProTier, DBT,

TSVL, ATS).

Universitäre Kreise fordern, dass klargestellt wird, für welche Tiere die Verordnung gelte. Sie fordern deshalb die Umbenennung der Verordnung in „Verordnung über die Haltung von Hunden und Katzen als Heimtiere“ (Uni FR-S, Uni FR-AWO, SAFN, Unibas).

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