Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 12 Seiten
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Art. 4 Transportmittel als temporäre Unterkunft für Hunde und Katzen
Für die Mehrzahl der Kantone sowie für TIR sind die Ausführung für den Vollzug nicht tauglich und sind deshalb abzulehnen. Sie fordern, dass das BLV von der Möglichkeit, nach Art. 165 Abs. 3 TSchV, Ausnahmen für Transportmittel als temporäre Unterkünfte vorzusehen, keinen Gebrauch machen solle. Tue es dies trotzdem, so seien die Begriffe „temporär“ und „gelegentlich“ auszuführen und die Bestimmung in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (455.110.1) unterzubringen (VSKT, GL, KT GL, VdU, SG,
AVSV, SO, KT SO, LU, ZH, Veta ZH, VABS, NW, KT JU, BL, AG, AVS, KT BE, SAAV, NE, ZG, GE).
AR begrüsst den Artikel 4 ausdrücklich. Er sei insbesondere für den Einsatz von Diensthunden (Polizeihunde, Armeehunde) wichtig, da im Gegensatz zu den Pferden, die TSchV keine Ausnahmemöglichkeiten für die Haltung dieser Hunde vorsehe. Polizei, Armee und Grenzwachkorps seien deshalb gezwungen, ihre Hunde gesetzeswidrig im Einsatz zu halten. Das BLV müsse diese Lücke schliessen.
Viele Organisationen bemängeln die unklare Begrifflichkeit, die der missbräuchlichen Auslegung des Artikels Tür und Tor öffne (STVV, SVK, SWH, Vier Pfoten, ZTS, LVPA, Kompanima, SVBT, CCS, SKNH, SKBF, VKAS, BMa).
Der STS und andere Tierschutzorganisationen fordern, dass eine höchstzulässige Verweildauer an einem Stück angegeben werden soll. Vorgeschlagen wird, für Hunde, eine maximale Verweildauer von zwei Stunden, mit anschliessender Bewegungsmöglichkeit ausserhalb des Transportmittels. Mögliche Ausnahmen, z.B. für Lufttransporte, seien zu definieren. Wie bei Art. 3 fordern sie, dass Hunde im Transportmittel auch Sitzen können müssen(STS, STVT, ProTier, TSV Uri, TSNW, TSV Zug, GTV, DBT, TSVL, ATS).
Die GST fordert folgende Anpassung: „Der Hund oder die Katze muss im Transportmittel bei längeren Transporten von mehr als 30 Minuten aufrecht sitzen und zusammengerollt liegen können.“ KV Embrach möchte folgende Formulierung: „Der Hund oder die Katze muss im Transportmittel jedoch bequem liegen können.“
TIR fordert neben der Begriffsdefinition eine Beschränkung auf vier Tage im Monat (und höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen) für längstens sechs Stunden (ohne Unterbruch höchstens drei Stunden).
Art. 5 Unterkunft
Die Kantone (VSKT, GL, KT GL, BL, AR, VdU, SG, AVSV, SO, KT SO, LU, NW, SH, VABS, AG, AVS, KT BE, KT JU, ZH, Veta ZH, SAAV), sowie GST und TIR fordern die Streichung des gesamten Artikels und Anhang 1. KT JU und TIR befürworten die Integration von Absatz 4 in die TSchV.
Absatz 1:
Oben genannte Kantone, sowie ZG, TIR, GST und RCS sehen in Absatz 1 keinen technischen Gehalt und fordern deshalb dessen Streichung.
AG und AVS geben ausserdem zu bedenken, dass auch Hunde in Zwingern mit Aussenbereich Auslauf gewährt werden müsse. Die vorgeschlagene Formulierung sei hier nicht eindeutig. Dieselben Bedenken hegt auch die LVPA. Ebenso seien Katzenkistchen, als Versäuberungsort für Hunde, mit der vorgeschlagenen Formulierung nicht explizit verboten. Der Vorschlag bringe keine Verbesserung, weder für den Vollzug, noch für die Hunde.
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