Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten
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Art. 15b Umbauten und Änderungen
Umbauten und Änderungen können wesentliche Auswirkungen auf die Schiffssicherheit haben. Art. 14 Abs. 4 auferlegte bisher daher dem Halter oder Eigentümer des Schiffes bei wesentlichen Änderungen eine Informationspflicht. Sachgerechter scheint es, diese Bestimmung in den 1a. Abschnitt aufzunehmen und auf die Fälle zu beschränken, in denen die Sicherheit des Schiffes betroffen sein könnte.
Wie im Einzelfall vorzugehen ist entscheidet die Behörde (Abs. 3), wobei aber Abs. 2 bestimmt, in welchen Fällen zwingend eine neue, beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung erforderlich ist.
Art. 17 Abs. 2
Art. 17 hält in Abs. 2 fest, dass der Führerausweis erteilt wird, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber über die erforderliche Fahrkompetenz verfügt.
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden in Art. 17a verschoben.
Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz
In Art. 17a werden die Fahreignung und Fahrkompetenz umschrieben und damit die Voraussetzung für das Führen eines Schiffes oder die Ausübung eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes festgelegt.
Art. 17b Abklärung der Fahreignung oder Fahrkompetenz
(siehe auch BBl 2010 8500f., ad Art. 15d)
Abs. 1
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, sind grundsätzlich die erforderlichen Abklärungen anzuordnen. Absatz 1 zählt nicht abschliessend die wichtigsten Fälle auf.
Bst. a
Aus medizinischer Sicht erscheint eine Untersuchung der Fahreignung angezeigt bei Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein Schiff geführt haben. Ein durchschnittlicher Mann muss dazu innert zweier Stunden rund 2,5 Liter Bier oder einen Liter Wein konsumieren. Bei so hohen Konzentrationen liegt eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung nahe.16
Bst. b
Grund zur Abklärung ist einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertigt die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogenein-
16 Stephan E.: Die Legalbewährung von nachgeschulten Alkoholersttätern in den ersten
2 Jahren unter Berücksichtigung ihrer BAK-Werte. Zeitschrift für Verkehrssicherheit N 23, S. 2-9 (1986). Krüger H.P., Das Unfallrisiko und der Alkohol unter besonderer Berücksichtigung risikoerhöhender Faktoren, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart, 1995.