Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die vorgeschlagenen Änderungen sind unabhängig von parlamentarischen Vorstössen,

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)12

Art. 1 Abs. 2bis

Um die Lesbarkeit des BSG zu verbessern und um klar zu stellen, dass von der Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht nur die konventionellen Fahrgastschiffe betroffen sind, wird in Artikel 1 ein neuer Absatz mit der Definition des Fahrgastschiffes eingefügt. Damit werden z. B. Rafts oder Flösse ausgeschlossen. Die detaillierten Begriffsbestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung13 sind davon nicht betroffen und bleiben unverändert.

Art. 7

Um im Gesetz beim Verweis auf das Personenbeförderungsgesetz dessen Abkürzung (PBG) verwenden zu können, wird diese aus gesetzestechnischen Gründen eingeführt.

Art. 13 Abs. 2 und 2bis

Buchstabe c des neuen Abs. 2bis führt den Sicherheitsnachweis ein. Dieser ist wesentlicher Bestandteil der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht über Schiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen. Der Sicherheitsnachweis und die risikoorientierte Sicherheitsaufsicht sollen einzig für Fahrgastschiffe eingeführt werden, die nach Art. 7 BSG der Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterliegen. Für die Prüfung anderer Schiffe im Rahmen der Zulassung gibt es keine Änderungen. Nach Abs. 2bis sollen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Einzureichende Unterlagen sind u.a. Stabilitäts- und Festigkeitsnachweise, Material- und Brandschutzatteste, aber auch, wie bis anhin, der Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Die Erteilung des Schiffsausweises erfolgt weiterhin erst, nachdem festgestellt worden ist, dass das Schiff den Vorschriften entspricht.

Art. 14

Mittels neuem Abs. 1bis wird die gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Sicherheitsaufsicht über Fahrgastschiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, eingeführt. Nach dem bisherigen Wortlaut des BSG erfolgte die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens neuer oder umgebauter Fahrgastschiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, umfassend. Der

12 SR 747.201

13 SR 747.201.1