Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten
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Vernehmlassungsvorlage
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Nach Art. 87 der Bundesverfassung1 ist die Gesetzgebung über die Schifffahrt Sache des Bundes. Entsprechend hat er das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG) erlassen. Art. 14 des BSG regelt die Amtliche Prüfung der Schiffe. Sie ist Voraussetzung für die Erteilung des Schiffsausweises. Dieser wird nur erteilt, wenn festgestellt worden ist, dass das Schiff den Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung entspricht und dafür eine Haftpflichtversicherung besteht (Art. 13 Abs. 1 und 2 BSG).
Die Feststellung der Konformität mit den Vorschriften im Rahmen des Zulassungsprozesses kann besonders bei Fahrgastschiffen sehr komplex und aufwändig sein, da es sich beinahe in allen Fällen um einzelne, speziell nach den Kundenwünschen gebaute und ausgerüstete Schiffe handelt. Eine diesbezügliche Vereinfachung besteht bisher einzig bei der Typenprüfung für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände (Art. 12 Abs. 1 BSG), bei denen auf die Einzelprüfung verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 BSG). Diese kommt aber bei Fahrgastschiffen in der Regel aus den erwähnten Gründen kaum zur Anwendung.
In jüngerer Zeit gab es verschiedentlich Unfälle, die auf eine verminderte oder fehlende Fahrfähigkeit der Schiffsführer zurückzuführen sind. Für solche Fälle sieht bereits das heutige Gesetz wirksame Sanktionen vor (Ausweisentzug, Strafsanktionen). Ebenso enthält das BSG Vorschriften über die Feststellung der Fahrfähigkeit der Schiffsführer. Diese Vorschriften entsprechen weitgehend denjenigen des Strassenverkehrgesetzes (SVG, SR 741.01) und beinhalten insbesondere neben der Blutprobe auch die Atemalkoholprobe. Letztere gilt jedoch bisher nicht ausdrücklich als beweissicher. Damit wird ein effektiver Vollzug der Vorschriften erschwert.
Weiter hat der Bundesrat im Rahmen dieser Teilrevision die Frage geprüft, ob es angezeigt sei, analog zum Strassenverkehr gesamtschweizerische Register über Schiffe, deren Halter, Administrativmassnahmen und Fahrberechtigungen einzuführen. Solche Register hätten zwar Vorteile für die mit dem Vollzug des BSG beauftragten Kantone. Wegen der voraussichtlich hohen (Initial-)Kosten und mit Blick auf die geringen Fallzahlen hätten solche Register aber (mutmasslich) ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Aus diesem Grund enthält die Vernehmlassungsvorlage keinen entsprechenden Vorschlag. Um aber die diesbezügliche Haltung der Kantone und der übrigen interessierten Kreise kennenzulernen, umfasst der beigelegte Fragebogen eine Frage (Frage 3) betreffend die allfällige Einführung von zentralen Registern.
Schliesslich gibt es im BSG noch einzelne Unstimmigkeiten, die im Rahmen der vorliegenden Revision zu beseitigen sind.
1SR 101