Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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Art. 41 Abs. 1

Dieser Absatz wird mit dem Begriff Atemalkoholkonzentration ergänzt und leicht umformuliert.

2.2 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)18

Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 4

Durch die Ergänzung mit Artikel 14 des Binnenschifffahrtsgesetzes können Organisationen auch bei der Plangenehmigung und der Erteilung der Betriebsbewilligung für Schiffe der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen eine Beschwerde einreichen. Ein formelles Mitwirkungs- oder Planauflageverfahren ist jedoch nicht vorgesehen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Beim Bund entstehen durch diese Änderungen keine Mehrkosten. Der mit der Revision verbundene generelle Prüfaufwand für die Zulassung der Schiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, bleibt unverändert. Mit dem neuen Zulassungsverfahren ist es möglich, gestützt auf die vorgelegten Sicherheitsnachweise, in weniger relevanten Bereichen auf eine Prüfung zu verzichten, dafür aber in wichtigen, sicherheitsrelevanten Bereichen risikoorientiert vertieft zu prüfen.

Die vereinfachte Feststellung der Fahrtüchtigkeit hat keine Auswirkungen auf den Bund, sind doch die kantonalen Polizeien mit deren Vollzug beauftragt.

Auch die Aufhebung von Art. 49 BSG und die Ergänzung von Art. 56 BSG begründen keine zusätzlichen Ausgaben auf Bundesseite.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Im Bereich der Zulassung von Fahrgastschiffen, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, werden Sicherheitsaspekte immer wichtiger und bedingen daher einen zunehmenden personellen Aufwand bei den zuständigen Behörden. Dieser ist mit dem bestehenden Personaletat ohne Änderung auf Dauer nicht mehr zu erbringen. Weil eine Personalaufstockung nicht zur Diskussion steht, ist daher nach Alternativen zu suchen. Die Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht und des Sicherheitsnachweises erlaubt zielgerichtete, eingehende Prüfungen der sicherheitsrelevanten Aspekte durch die zuständige Behörde und entlastet sie von Routineaufgaben. Das Fachwissen kann somit gezielter eingesetzt werden, was bei immer komplexer werdenden Schiffen und gleichem Personalaufwand die Sicherheit erhöht.

Im Bereich der Feststellung der Fahrfähigkeit genügt es, auf die Regelung für die Strasse zu verweisen. Dazu gehören Verfahren zur Überprüfung und Feststellung der

18 SR 151.3