Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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fluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen» (z.B. Cannabis) im Schiff mitführt, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt.

Bst. c

Bei den genannten Widerhandlungen liegt ein Charakterdefizit nahe.

Bst. d und Abs. 4

Für körperlich behinderte Personen gibt es viele Möglichkeiten, ihre Fahreignung wieder herzustellen (insbesondere durch Umbau der Schiffe). Problematisch ist aber eine Invalidität aus psychischen Gründen. In diesen Fällen soll untersucht werden, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Schiffen vereinbaren lässt. Künftig sollen daher die kantonalen IV-Stellen Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, der zuständigen kantonalen Schifffahrtsbehörde bekannt geben dürfen. Erfolgt eine solche Meldung, nimmt die Schifffahrtsbehörde die erforderlichen Abklärungen vor. Das Melderecht der kantonalen IV-Stellen wird im Bundesgesetz vom 19. Juni 195917 über die Invalidenversicherung (IVG) verankert (Art. 66c Abs. 1 E-IVG; vgl. Erläuterungen dort). Da die IV-Stellen nicht wissen können, ob eine Person fahrberechtigt ist oder nicht, geben ihnen die kantonalen Zulassungsbehörden darüber Auskunft.

Bst. e und Abs. 3

Ärzte und Ärztinnen sollen wie im bisherigen Recht die Möglichkeit haben, Personen der zuständigen Behörde zu melden, die ihnen als fahrungeeignet erscheinen. Von einer Meldepflicht soll auch künftig abgesehen werden, da sie kaum durchsetzbar wäre und zudem das Verhältnis des Arztes oder der Ärztin zum Patient oder zur Patientin nachhaltig trüben könnte.

Abs. 2

Ab dem vollendeten 70. Altersjahr sollen grundsätzlich alle Schiffsführer ihre Fahreignung alle zwei Jahre vertrauensärztlich untersuchen lassen. Bisher bestanden altersabhängige Bestimmungen zur Untersuchung der Fahreignung nur für Inhaber von Ausweisen der gewerblichen Schifffahrt. Diese sind jedoch strenger und sollen weiterhin gelten.

Abs. 5

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz, so können Massnahmen ergriffen werden. Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnis der Verkehrsregeln sowie der Signale. Andererseits umfasst der Begriff auch die Fähigkeit, ein Schiff ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren. Je nach festgestelltem Defizit ist eine der aufgezählten Massnahmen zu ergreifen.

Abs. 6

Damit kann sichergestellt werden, dass eine Zulassungsbehörde für die Schifffahrt z.B. eine Zulassungsbehörde für die Strasse oder in einem andern Kanton über die Zweifel an der Fahreignung informieren darf.

17 SR 831.20