Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten
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Fahrfähigkeit. Mit der beabsichtigten Zulassung von beweissicheren Atemalkohollufttests wird den Vollzugsbehörden die Arbeit erleichtert. Die Vollzugsbehörden kennen diese Verfahren schon. Zudem profitieren sie von der im Strassenbereich gewonnenen grossen Erfahrung.
Die Aufhebung der Strafbestimmungen für die unerlaubte Personenbeförderung führt zu einheitlichen Strafbestimmungen und Verfahrensregeln und zieht keinen personellen Mehr- oder Minderaufwand nach sich, ebenso die Ergänzung von Art. 56.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine organisatorischen oder baulichen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gesuchsteller
Die Zulassung von Fahrgastschiffen, die der gewerbsmässigen, aber nicht regelmässigen Personenbeförderung dienen, obliegt den Kantonen und hat daher im Bereich der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht Auswirkungen auf sie. Das oben für den Bund Gesagte gilt auch hier: Der mit der Revision verbundene generelle Prüfaufwand für die Zulassung der Schiffe bleibt unverändert. Mit dem neuen Zulassungsverfahren ist es aber möglich, gestützt auf die vorgelegten Sicherheitsnachweise, in weniger relevanten Bereichen auf eine Prüfung zu verzichten, dafür aber in wichtigen, sicherheitsrelevanten Bereichen risikoorientiert vertieft zu prüfen.
Im Bereich der Feststellung der Blutalkoholkonzentration ist durch die eindeutigere Formulierung gar von einer Erleichterung auszugehen. Hingegen ist mit einem administrativen Mehraufwand für die Kantone im Bereich der Überprüfung der Fahrfähigkeit der über 70 Jahre alten Schiffsführer der gewerblichen Schifffahrt zu rechnen. Dieser Mehraufwand ist schwer zu quantifizieren, ist doch nicht bekannt, wieviele Schiffsführer sich diesem Verfahren unterziehen werden. Immerhin verfügen die Kantone auf diesem Gebiet über grosse, vom Strassenverkehr herrührende Erfahrung. Klar ist, dass für die über 70 Jahre alten Schiffsführer der nichtgewerblichen Schifffahrt zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind jedoch im Hinblick auf die Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards zumutbar.
Der Übergang zur risikoorientierten Sicherheitsaufsicht dürfte für den Gesuchsteller auf der einen Seite zu einer geringen Entlastung auf der Gebührenseite, andererseits zu einem Mehraufwand für das Erstellen der Sicherheitsnachweise führen. Es ist anzunehmen, dass sich die Gesamtkosten im Vergleich zu heute erhöhen werden, im Kontext der gesamten Bausumme eines Schiffes aber nur moderat.
Der Vollzug der Vorschriften zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit ist Sache der Kantone. Die damit beauftragten Polizeien verfügen oft über einschlägige Erfahrungen aus dem Strassenverkehr. Dieser Umstand und die präzisen diesbezüglichen Bestimmungen in der BSV erleichtern die Feststellung der Fahrfähigkeit. Die Kantone profitieren damit von den neuen Vorschriften.