Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe6. Diese wiederum fusst auf der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19947 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

Die praktisch identischen Vorschriftenwerke der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gelten für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr, für Schiffe, deren Produkt aus Länge . Breite . Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt und darüber hinaus u.a. auch für Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern8. In der Schweiz gelten diese Vorschriften auf dem Rhein zwischen Bsel und Rheinfelden. In der Richtlinie9, bzw. in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung10 wird festgehalten, dass bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon abgesehen werden könne zu prüfen, ob die Vorschriften eingehalten seien, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht. Mithin besteht auf europäischer Ebene bereits die Möglichkeit, gestützt auf gültige Bescheinigungen von anerkannten Klassifikationsgesellschaften, auf die behördliche Prüfung der Schiffe ganz oder teilweise zu verzichten. Die vorliegende Änderung bringt somit eine Angleichung an das bestehende europäische Recht.

1.5.2 Fahrfähigkeit

Die Bestimmungen des § 1.03 Nr. 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199311 gelten einheitlich in den wichtigsten Binnenschifffahrtsstaaten Europas (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien). Sie enthalten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen zur Fahrunfähigkeit wie die schweizerische Binnenschifffahrtsgesetzgebung. Dagegen schreiben sie nicht vor, wie die Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit festzustellen ist.

Im EU-Recht bestehen keine diesbezüglichen Bestimmungen.

1.6 Umsetzung

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Bereich der Sicherheitsaufsicht, und der Fahrfähigkeit sehr detailliert. Für die Umsetzung bedarf es jedoch noch zusätzlicher Vorschriften. Entsprechend ist eine Delegation an den Bundesrat, bzw. eine Subdelegation an das Bundesamt vorgesehen.

6 Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/49/EU, ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 41.

7 SR 747.224.131. Der Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.

8 Art. 2 der Richtlinie 2006/87/EG, bzw. § 1.02 Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

9 Art. 10

10 § 2.12

11 SR 747.224.111. Der Text der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.