Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten
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1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht und des Sicherheitsnachweises
Die Sicherheit der Fahrgastschiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, soll künftig im Rahmen des Zulassungsverfahrens risikoorientiert überprüft werden. Mit der vorgesehenen Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht und des Sicherheitsnachweises für Fahrgastschiffe wird der Gesuchsteller, der ein neues oder umgebautes Fahrgastschiff zulassen will, verpflichtet, die Sicherheit seines Schiffes nachzuweisen und der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Damit wird seine Eigenverantwortung gestärkt. Die Grundsätze dieses neuen Zulassungsverfahrens sind auf Gesetzesstufe zu regeln.
Wo die Sicherheit dies erfordert, können Sicherheitsgutachten (sogenannte Prüfberichte) von unabhängigen Sachverständigen verlangt werden. In vielen Fällen dürften Prüfberichte durch die anerkannten Klassifikationsgesellschaften (hauptsächlich Germanischer Lloyd und Bureau Veritas) erstellt werden. Jedoch können solche Prüfberichte auch von anderen, ausreichend qualifizierten Personen erstellt werden. Welche Unterlagen genau einzureichen sind, ist vom Bundesrat festzulegen. Die zuständige Behörde erhält mit der neuen Regelung die Kompetenz, die eingereichten Unterlagen risikoorientiert mittels Stichproben, d.h. also nicht mehr vollständig und umfassend, zu prüfen.
Damit wird im Bereich der Fahrgastschiffe dasselbe Zulassungs- oder Prüfverfahren übernommen, welches das Bundesamt für Verkehr (BAV) heute schon erfolgreich im Bereich der Eisenbahnen und Seilbahnen ausübt. Dieses Verfahren sorgt für eine klare Aufgabenverteilung zwischen Gesuchsteller bzw. Betreiber des Verkehrsmittels auf der einen und Aufsichtsbehörde auf der anderen Seite. Durch die Einführung des Sicherheitsnachweises wird erreicht, dass der Gesuchsteller die Sicherheit seines Schiffes nachweisen muss, und nicht die Aufsichtsbehörde das Gegenteil. So können die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und vertieft für die Überprüfung kritischer Bereiche eingesetzt und von routinemässigen Untersuchungen entlastet werden. Der damit verbundene rationelle Einsatz der personellen Ressourcen stellt eine effiziente Verwaltungstätigkeit sicher. Dem hohen Stellenwert der Sicherheit wird Rechnung getragen und diese verbessert.
Die Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht und des Sicherheitsnachweises für Fahrgastschiffe, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, bedingt regelungstechnisch die Ergänzung der allgemein gehaltenen Bestimmungen zur Ausstellung der Schiffsausweise: Um klarzustellen, dass die Einführung des Sicherheitsnachweises nur für Fahrgastschiffe von mehr als zwölf Personen, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen gelten soll, wird in Art. 1 ein entsprechender neuer Abs. 2bis aufgenommen.
1.2.2 Fahrfähigkeit
Nach geltendem Recht ist zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit grundsätzlich eine Blutprobe anzuordnen. Dieses Verfahren ist aufwändig, für die Betroffenen kostspielig (rund 400 Franken, je nach Analyse) und für die Behörden mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Bis in einem Spital oder in einer Ärztepraxis eine Blutprobe abgenommen und diese einem Prüflaboratorium zur Analyse übergeben werden kann, vergehen oft mehrere Stunden. In der Regel sind zwei Polizisten oder Polizistinnen für die Begleitung zu einer Blutprobe nötig.