Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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Eine Vereinfachung der Überprüfung der Fahrtüchtigkeit wird mit der Zulassung von beweissicheren Atemalkoholkontrollen analog der bestehenden Regelung im Strassenverkehr erreicht. Die Atemalkoholkontrolle bietet gegenüber der Blutprobe verschiedene Vorteile. Die einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, der Verzicht auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person und nicht zuletzt die geringeren Kosten namentlich für die Betroffenen sprechen für die Einführung dieses Beweismittels. Die Atemalkoholprobe hat zusätzlich den Vorteil, dass Kontrollkapazitäten der Polizei freigesetzt werden.

Nachteilig ist, dass es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen von der konkreten Messsituation unabhängigen Umrechnungsfaktor gibt, der die Umrechnung von einer festgestellten Atemalkohol- in die Blutalkoholkonzentration und umgekehrt ermöglicht. Somit werden Rückrechnungen von der Atemalkoholkonzentration auf eine Blutalkoholkonzentration und umgekehrt erschwert. Diese Nachteile können jedoch weitgehend eliminiert werden, wenn ein spezifischer Atemalkoholgrenzwert festgelegt wird, und zwar so, dass er insgesamt weder zu einer Verschärfung noch zu einer Milderung gegenüber der Blutprobe führt.

Insgesamt überwiegen die Vorteile der beweissicheren Atemalkoholkontrolle deutlich. Die Atemalkoholprobe hat sich im Strassenverkehr in der Praxis bewährt und erfährt dort eine hohe Akzeptanz.

Im Rahmen der letzten BSG-Revision sind die detaillierten Vollzugsvorschriften zur Feststellung der Fahrfähigkeit des Schiffsführers verabschiedet worden. Für die Zulassung beweissicherer Atemalkoholkontrollen gab es jedoch noch keine gesetzliche Grundlage. Es muss aber möglich sein, wie auf der Strasse, die Feststellung der Fahrfähigkeit mittels beweissicherer Atemalkoholkontrollen, zuzulassen. Die Regelung der Einzelheiten wie z.B. die Handhabung der Messgeräte, Protokolle, die Anerkennung der Laboratorien und Sachverständigen sowie die weiteren Anforderungen an das Verfahren soll in Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.

Die Anforderungen an die zum Einsatz gelangenden Messmittel richten sich nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, SR 941.20). Ob dabei besondere, über den Strassenverkehr hinausgehende Anforderungen gelten, wird das zuständige Bundesamt zusammen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) klären.

1.2.3 Aufhebung von Art. 49

Artikel 49 BSG stellt die unerlaubte Personenbeförderung unter Strafe. Die Beförderung von Reisenden richtet sich jedoch nicht nach dem BSG, sondern nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1). Demzufolge ist der Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung im BSG zu streichen, zumal er von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c PBG abweicht. Mit der Aufhebung von Artikel 49 BSG wird diese Diskrepanz ausgeräumt.

1.2.4 Rechtsgrundlage für die militärische Schifffahrt

Für die militärische Schifffahrt bestehen seit längerem besondere Vorschriften.3 Mittels Ergänzung von Artikel 56 soll die dafür notwendige formellgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden.

3 Verordnung vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch, SR 510.755).