Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten

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Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

(siehe auch BBl 2010 8501, ad Art. 15e)

Artikel 18a sieht neu eine Sperrfrist nach dem Fahren ohne Ausweis vor. Bisher war in Art. 21 Abs. 2 eine Sperrfrist nur nach einem Ausweisentzug vorgesehen.

Art. 19 Abs. 3 und 4

Abs. 3 umschreibt, wann der Ausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird. Bisher fehlte diese Klarstellung.

Abs. 4 bestimmt, dass bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des konkreten Falles berücksichtigt werden müssen.

Art. 20 - 20b

Diese Bestimmungen werden mit dem Begriff Atemalkoholkonzentration ergänzt (Art. 20 Abs. 1 Bst. d). Für die Feststellung der Angetrunkenheit wird neu in der Regel auf das Resultat des Atemalkohollufttests und nicht mehr auf dasjenige der Blutprobe abgestellt. Weil eine Umrechnung direkt nicht möglich ist, werden die Atemalkoholgrenzwerte in der BSV festgelegt (siehe Erläuterungen unter Ziff. 1.2.2).

Art. 24b Abs. 3 Bst. a und c, 3bis, 4bis, 6 und 7

Wegen der Einführung der Atemalkoholprobe werden verschiedene Bestimmungen analog der Regelung auf der Strasse angepasst. Der Inhalt des aktuellen Absatzes 6 wird, der besseren Verständlichkeit halber, auf Absatz 6 und den neuen Absatz 7 verteilt.

Abs. 7 Bst. a

Die strengeren Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentrationen sollen für die an der Führung beteiligten, oder einen nautischen Dienst an Bord ausübenden Personen, auch bei Fahrten ohne Fahrgäste oder Ladung gelten.

Abs. 7 Bst. d

Unter den Begriff Schiff fällt gemäss der Definition von Art. 2 BSV jeder zur Fortbewegung auf oder unter der Oberfläche bestimmter Schwimmkörper. Damit könnte auch das Führen von kleineren motorlosen Schiffen unter die Strafbarkeit wegen Fahrunfähigkeit fallen. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, das Führen von ungefährlichen Schiffen von dieser Strafbarkeit auszunehmen. Diese Ausnahme soll auf die kleineren Schlauch - oder Strandboote beschränkt werden.

Abs. 7 Bst. e

Die Detailregelung über die Einzelheiten wie z.B. die Handhabung der Messgeräte, Protokolle, die Anerkennung der Laboratorien und Sachverständigen sowie die weiteren Anforderungen an das Verfahren wird wie auf der Strasse bis auf Stufe Bundesamt delegiert. Konkret werden jeweils die für die Strasse geltenden Bestimmungen als anwendbar erklärt. Dies macht Sinn, zumal ja, wie auf der Strasse, die Kantonspolizei die Kontrollen durchführt. Jedoch sind die bisherigen gesetzlichen Grundlagen dazu noch ungenügend.

Die anderen Buchstaben des Absatzes 7 werden nur leicht sprachlich angepasst.