Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/170: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) · 16 Seiten
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damit verbundene Prüfaufwand für die zuständigen Behörden ist sehr hoch und bei den immer komplexer werdenden Schiffen ohne Spezialwissen auf verschiedenen Gebieten kaum mehr zu erbringen. Darunter könnte längerfristig die Sicherheit leiden, ein Umstand, der unbedingt verhindert werden muss. Dazu bietet sich die risikoorientierte Sicherheitsaufsicht an. Die positiven Erfahrungen in anderen Bereichen, die damit vom BAV aber auch europaweit gemacht wurden belegen, dass dieser Ansatz sachgerecht ist.
Die zuständige Behörde kann bei der amtlichen Prüfung künftig gänzlich oder zum Teil auf eigene Prüfungen am Fahrgastschiff oder der eingereichten Unterlagen verzichten und sich auf die Prüfung des Sicherheitsberichtes beschränken. Stichprobenweise Prüfungen sind aber immer möglich.
Die Abs. 3 und 4 werden im Art. 14 aufgehoben und in den neuen Abschnitt 1a verschoben.
Entsprechend dem bestehenden Abs. 5 sollen die detaillierten Anforderungen an die Sicherheitsgutachten/Prüfberichte unabhängiger Sachverständiger vom Bundesrat festgelegt und in die Verordnung vom 14. März 199414 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) sowie in die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 200715 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) aufgenommen werden.
1a. Abschnitt: Aufsicht
Im Rahmen dieser Revision soll auch die Systematik des 3. Kapitels verbessert werden. Es erscheint sachgerecht, Nachprüfungen, Umbauten und Änderungen in einem eigenen Abschnitt zusammenzufassen. Diese, für die Sicherheit in der Betriebsphase wichtigen Aspekte, erfahren dadurch eine Aufwertung.
So wird der bisherige Abs. 3 des Art. 14 über die Nachprüfungen zu einem eigenen Art. 15a, welcher wiederum in den neuen Abschnitt 1a (Aufsicht) verschoben wird. In den gleichen Abschnitt soll Art. 15b über Umbauten und Änderungen aufgenommen werden. Bisher waren die entsprechenden Vorschriften in Art. 14 Abs. 4 enthalten. Deren grosser Sicherheitsrelevanz wurden sie dort nicht gerecht, zudem sind sie auch zu wenig präzis formuliert.
Art. 15a Nachprüfungen
Die bisher in Art. 14 Abs. 3 geregelten Bestimmungen zu den Nachprüfungen werden in den neuen Art. 15a verschoben. Neu soll aber mit Abs. 2 auch die Nachprüfung von Fahrgastschiffen, die der gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, risikoorientiert erfolgen. Das war zwar bisher bereits möglich, wurde aber im BSG in dieser Form nicht ausdrücklich erwähnt. Mit der Neuformulierung wird diesbezüglich Transparenz bei den Nachprüfungen geschaffen. Der Bundesrat kann dazu Vorschriften erlassen (Abs. 3).
14 SR 747.201.7
15 SR 747.201.71 Die Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.