Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/173: Weiterführung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas · 16 Seiten
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Erweiterungsbeitrags einzig im Gesamtkontext der Beziehungen zur EU unterbreiten, und dies nur im Fall einer positiven Entwicklung. Eine entsprechende Verhandlungslösung mit der EU zur Konsolidierung und Erneuerung des bilateralen Wegs würde dem Referendum unterstehen.
3. Vorgeschlagene Bestimmungen
3.1 Hintergrund
Die Tätigkeiten im Rahmen der Transitionszusammenarbeit stützten sich zunächst auf den Bundesbeschluss vom 25. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas. Da dessen Geltungsdauer auf 10 Jahre beschränkt war, legte der Bundesrat dem Parlament die «Botschaft zum Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas» vom 31. März 200410 vor. Dieses Gesetz wurde 2006 von den eidgenössischen Räten und anschliessend vom Volk genehmigt und trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Gemäss seinem Artikel 22 Absatz 3 hat das Gesetz eine Geltungsdauer von zehn Jahren. In der Botschaft betonte der Bundesrat unter Ziffer 1.2, dass die Transition eine langfristige Aufgabe ist. «Sicher ist, dass sich die Transformation noch über eine erhebliche Zeitspanne erstrecken wird und daher weiterhin Unterstützung benötigt. Die Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas wird für eine längere Zeitspanne ein bedeutender und fester Bestandteil unserer auswärtigen Beziehungen bleiben.» Als der Bundesrat die Geltungsdauer des Gesetzes auf zehn Jahre beschränkte, rechnete er nicht damit, dass das Ziel der Transition in diesem Zeitraum erreicht würde; vielmehr hielt er angesichts des sehr unterschiedlichen Tempos der Transition in den einzelnen Regionen (Südkaukasus, Zentralasien, europäische Länder der GUS) fest: «In zehn Jahren wird eine Neubeurteilung der Situation nötig sein». Tatsächlich haben diejenigen osteuropäischen Länder, die Mitglieder der EU geworden sind, den Transitionsprozess mehr oder weniger abgeschlossen, so dass sich der Schwerpunkt der Unterstützung der Schweiz von der Transition auf die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten verlagert hat. Die Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Staaten und der GUS konzentriert sich nunmehr auf die Nicht-Mitgliedsländer der EU in Südosteuropa, auf Moldawien, die Ukraine, den Südkaukasus und Zentralasien.
3.2 Relevanz des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
Im Laufe der acht Jahre der Umsetzung hat sich das Bundesgesetz vom 24. März 2006 als nützliches Instrument erwiesen, um die Tätigkeit des Bundes bei der Transitionszusammenarbeit zu leiten und ihr einen Rahmen zu geben. Das Gesetz ist klar in Bezug auf Ziele und Prioritäten, lässt jedoch bei den Modalitäten der Umsetzung den nötigen Spielraum für eine Anpassung an die Bedürfnisse offen. Die in Artikel 2 festgelegten Ziele und die in Artikel 3 aufgeführten Grundsätze sind auch heute noch uneingeschränkt gültig. Dies geht klar aus einem Vergleich dieser beiden Artikel mit der Aufzählung der noch bestehenden Herausforderungen bei der Transition unter Ziffer 1.1.3 dieses Berichts hervor. Gewiss hat sich im Laufe der Zeit die Art und Weise der Interventionen gewandelt; bestimmte Instrumente wie z.B. die Kreditgarantien, die zu Beginn der Transitionszusammenarbeit sehr beliebt waren, um die Einschränkungen der Exportrisikogarantie wettzumachen, entsprechen praktisch keinem Bedürfnis mehr. Da jedoch das Gesetz vom 24. März 2006 wohlweislich keine genaue Vorgehensweise vorgeschrieben hat, sondern nur die Instrumente aufzählt, die eingesetzt werden können, schnürt es die Zusammenarbeit nicht in ein Korsett ein.
3.3 Antrag
Der Bundesrat beantragt daher, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas bis Ende 2024 unverändert weiterzuführen. Das Enddatum dieser Verlängerung wird so festgelegt, dass es mit dem Ablauf der Verpflichtungsperiode der beiden Rahmenkredite über die Weiterführung der Transitionszusammenarbeit zusammenfällt, die – sofern sie von den eidgenössischen Räten genehmigt werden – den für den Zeitraum 2013–2016 gesprochenen Kredit in Höhe von 1 125 Millionen Franken ablösen.
10 04.021