Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/173: Weiterführung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas · 16 Seiten
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beschlossen werden. Grundsätzlich sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas in der Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2013–2016 unter Ziffer 6.3 beschrieben. Eine neue Analyse der wirtschaftlichen Rückflüsse der Hilfe wird 2015 durchgeführt werden. Die möglichen Rückflüsse sollen in der Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2017–2020 beschrieben werden.
6 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011-201512 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011-2015 angekündigt13.
Die rechtzeitige Verlängerung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, welches bis 31. Mai 2017 befristet ist, ermöglicht es, die Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas und der GUS. Die Vorlage ist somit dringlich genug, um sie unverzüglich dem Parlament vorzulegen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Das vorliegende Bundesgesetz regelt Massnahmen im Bereich der schweizerischen Aussenpolitik. Es stützt sich damit auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.
7.2 Erlassform
Der vorliegende Erlass untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung verlangt bei der Schlussabstimmung ein qualifiziertes Mehr, wenn neue Ausgaben ab einem bestimmten Betrag gesprochen werden sollen. Der vorliegende Erlass hat jedoch keine neuen Ausgaben zur Folge. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 sieht lediglich vor, dass das Parlament finanzielle Mittel für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas mittels Beschluss von Rahmenkrediten zur Verfügung stellt.
7.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Das Bundesgesetz vom 24. März 2006, dessen Verlängerung hier beantragt wird, berührt keine Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Recht. Stossrichtung und Ziele des Bundesgesetzes entsprechen allerdings den Bestrebungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die osteuropäischen Staaten in ihren Bemühungen um eine politische, wirtschaftliche und soziale Transition zu unterstützen.
12 BBl 2012 481
13 BBl 2012 7155