Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/173: Weiterführung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas · 16 Seiten

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Dieses Gesetz, dessen Verlängerung der Bundesrat beantragt, wird auch weiterhin die gesetzliche Grundlage für den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union bilden. Mit der Verlängerung der gesetzlichen Grundlage wird die Frage eines möglichen künftigen Beitrags für die neuen EU-Mitgliedsländer nicht vorweggenommen. Bundesrat und Parlament bewahren sich so die Möglichkeit, in Abhängigkeit des Verlaufs der Verhandlungen und der Perspektiven in den Gesamtbeziehungen der Schweiz mit der EU über eine allfällige Erneuerung des Schweizer Erweiterungsbeitrags entscheiden zu können.

Die Entwicklung der letzten zehn Jahre lässt vermuten, dass sich die Unterstützung für Transitionsländer nach 2024 auf die Nachzüglerstaaten konzentrieren wird. Es handelt sich um Länder, in denen die Probleme der wirtschaftlichen und politischen Transformation dadurch verschärft werden, dass sie gleichzeitig Entwicklungsländer sind, die mit gravierenden Problemen der Armut, mangelhafter Infrastrukturen sowie der Fragilität von Gesellschaft und Institutionen konfrontiert sind. Die vor zwanzig Jahren noch klare Abgrenzung zwischen den Instrumenten und Ansätzen, die im Süden (Entwicklungsländer) bzw. im Osten (Transitionsländer) eingesetzt wurden, ist im Laufe der Jahre fliessend geworden. Angesichts dieser Annäherung wird erwogen, die Transitionszusammenarbeit für die Länder Osteuropas und der GUS nach 2024 auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe11 zu erbringen. Der Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union ist gemäss der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD nicht Teil der öffentlichen Entwicklungshilfe und könnte daher nicht auf der Grundlage des Gesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe gewährt werden. Somit bleibt die gesetzliche Grundlage für den Erweiterungsbeitrag weiterhin zeitlich befristet.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die Artikel 1 bis 21 des Gesetzes sowie die Absätze 1 und 2 von Artikel 22 bleiben unverändert. Sie werden in der Botschaft vom 31. März 2004 zum Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas detailliert erläutert.

Artikel 22 wird durch Absatz 4 wie folgt ergänzt: « Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.»

5. Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Verlängerung der Geltungsdauer der gesetzlichen Grundlage wird kein neuer finanzieller Beitrag beschlossen. Die finanziellen und personellen Auswirkungen des Bundesgesetzes beurteilen sich nach Massgabe der Rahmenkredite, die dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden und die sich auf das vorliegende Gesetz stützen werden.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Das Bundesgesetz, für das eine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt wird, hat keine finanziellen oder sonstigen Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden. Auch wenn punktuelle Kooperationen mit den Kantonen und Gemeinden – beispielsweise im Rahmen von Partnerschaften, welche die zwischenstaatliche Zusammenarbeit oft sinnvoll ergänzen – entstehen können, so obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hängen von den Rahmenkrediten ab, die vom Parlament

11 SR 974.0