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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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Anhang 7 (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a)
Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
Ziffern 3, 3bis, 6, 8, 10, 12, 17 und 20
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Her-
stellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3bis. Mästerei von Schweinen und Geflügel;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus
Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die
dazugehörige Technologieentwicklung;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen
und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Produkten aus Asphalt;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von
Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte (allenfalls gekoppelt mit
der Produktion von Strom), die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten den Ziffern 1–19 ausüben.