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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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d. bei EHS-Unternehmen: Versteigerungsgebote, Anlagen- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Umfang der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate.
2 Das BAFU kann die Daten nach Absatz 1 unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen.
Art. 66 Voraussetzungen
1 Ein Unternehmen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2- Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
a. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
b. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c. in einem der vergangenen zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
3 Mehrere Unternehmen, die je die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern. Sie gelten als ein Unternehmen. Sie haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 69 Abs. 1, 2bis und 3 Bst. b
1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.
2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss zusammen mit einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.
3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
b. bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
Art. 72 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Das Unternehmen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g des Energiegesetzes beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter. Der Monitoringbericht enthält:
2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.